Coronavirus (Sars-CoV-2): Arbeitsunfähigkeit, Quarantäne, Tätigkeitsverbot und Urlaub
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Schwierigkeiten bereiten Arbeitgebern wie Arbeitnehmern nach wie vor Fragen, wann - auch im Zusammenhang mit Auslandsreisen - ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit und wann eine Entschädigung wegen Quarantäne-Anordnung gefordert werden kann. Unsere Auffassung und Empfehlung stellen wir nachfolgend im kurzen Überblick dar, wobei sich aus Tarifverträgen Besonderheiten ergeben können:
1. Arbeitsunfähigkeit
Über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit hat der behandelnde Arzt zu entscheiden. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit löst grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Ob eine Covid-Erkrankung positiv festgestellt wurde, spielt insoweit keine Rolle. Ohne ärztliche Bescheinigung fehlt der Arbeitnehmer hingegen unentschuldigt, auch wenn er wegen Covid-Symptomen zu Hause bleibt.
Erscheint der Arbeitnehmer nachweislich offenkundig mit Symptomen im Dienst, kann der diese Symptome erkennende Arbeitgeber sich schadenersatzpflichtig machen, wenn er keine Schutzmaßnahmen trifft. Grundsätzlich ist zu raten, den Arbeitnehmer anzuweisen, vorläufig zu Hause zu bleiben, und ein Attest über die Arbeits(un)fähigkeit unverzüglich nachzureichen. Ob die Anweisung rechtens ist, sich beim Arzt vorzustellen und/oder ein Attest über die Arbeitsfähigkeit vorzulegen, hängt vom Einzelfall ab. Während der Arbeitsunfähigkeit ist Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen zu leisten.
2. Quarantäne und Tätigkeitsverbot
Die nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behörde kann zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (§ 16 IfSG) und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung notwendige Schutzmaßnahmen anordnen (§ 28 IfSG), z.B. häusliche Quarantäne. Außerdem kann gemäß § 31 IfSG gegen ansteckungsverdächtige Personen ein vorübergehendes berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden.
Eine Quarantäne ist nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Vorrangig hat der Arbeitgeber in diesem Fall daher für den arbeitsfähigen Arbeitnehmer die (rechtliche und tatsächliche) Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice zu nutzen. Besteht diese Möglichkeit nicht, besteht nach § 616 BGB (sofern dieser nicht ausgeschlossen wurde) ein Entgeltfortzahlungsanspruch für eine verhältnismäßig geringe Zeit (nach TVöD im Ermessen max. 3 Tage). Im Übrigen besteht in der Quarantäne nach § 56 IfSG ein Entschädigungsanspruch, der für die ersten 6 Wochen über den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird; der Arbeitgeber hat sodann einen Erstattungsanspruch.
3. Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne
Bei Zusammentreffen von Quarantäne und nachträglich (!) eingetretener Arbeitsunfähigkeit bestehen vorrangig Entschädigungsansprüche nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Soweit Entgeltfortzahlungsansprüche für einen überlappenden Zeitraum bestehen, gehen diese gemäß § 56 Abs. 7 IfSG auf die Entschädigungsbehörde über. Tritt hingegen die Quarantäneanordnung erst nach einer bestätigten Arbeitsunfähigkeit in Kraft, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen.
4. Urlaub
Wenn Beschäftigte die eigene Covid-Erkrankung schuldhaft herbeigeführt haben, indem sie ohne zwingend notwendigen Grund in ein - bei Antritt der Reise - deklariertes Risikogebiet im Ausland gereist sind, haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wird während des Urlaubs Quarantäne angeordnet, ohne dass eine Covid-Erkrankung festgestellt wird, gefährdet dies im Normalfall den Erholungszweck nicht; es bleibt daher beim Urlaub und der Zahlung des Urlaubsentgelts. Wird Quarantäne wegen Rückkehr aus einem Risikogebiet im Ausland angeordnet, besteht nach Beendigung des Urlaubs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG kein Anspruch auf Verdienstausfall, wenn Beschäftigte die Quarantäne verschuldet haben. Dies ist der Fall, wenn Beschäftigte durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätten vermeiden können; die Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für dieses Reiseziel vorlagen. Allerdings besteht bei möglicher Tätigkeit im Homeoffice der normale Entgeltanspruch der Beschäftigten fort. Ist eine Möglichkeit zur Tätigkeit im Homeoffice hingegen rechtlich oder tatsächlich nicht gegeben, besteht weder ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt noch auf Zahlung von Verdienstausfall.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht Arnd Leser vertritt seit über 25 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie auch Geschäftsführer und Mitarbeitervertretungen bundesweit vor Zivil- und Arbeitsgerichten einschließlich der Vertretung vor Schlichtungsstellen und dem Bundesarbeitsgericht. Weiteres zum Arbeitsrecht finden Sie auch auf unserer Kanzleihomepage.
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