Coronavirus und Fluggastrechte

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Aufgrund der Coronavirus-Krise reduzieren aktuell viele Fluggesellschaften ihr Flugprogramm. Können sich Betroffene bei Flugannullierungen nun auf die üblichen Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung berufen und etwa Ersatzbeförderungen oder Ausgleichszahlungen verlangen? 

Behördliche Einreisebeschränkungen?

Maßgeblich sind die Gründe der Flugstreichungen. Teils gehen sie auf behördliche Anordnungen zurück. So ist etwa die Einreise aus Deutschland, Österreich, der Schweiz nach Israel für nicht-israelische Staatsangehörige bzw. Nicht-Palästinenser derzeit nicht erlaubt. In diesen Fällen müssen die Fluggesellschaften die Beförderung verweigern. Auf die Fluggastrechteverordnung können sich betroffene Passagiere nicht berufen, da ein sogenannter „vertretbarer Grund“ vorliegt und die Beförderungsverweigerung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. 

Oder freie Entscheidung der Fluggesellschaft?

Zahlreiche Flugstreichungen in andere Zielgebiete gehen aber auf freie Entscheidungen der Fluggesellschaften zurück, etwa aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Eine konkrete Zwangslage, wie bei einem Einflugverbot oder einer Flughafenschließung liegt dann nicht vor. Ein bloßer Nachfragerückgang aufgrund der Coronavirus-Krise liegt jedoch in der Risikosphäre der Fluggesellschaft. 

Betroffene können sich dann weiter auf die Fluggastrechteverordnung berufen und können wählen zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten und einer Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen oder nach Wunsch zu einem späteren Zeitpunkt, auch zu einem dem Zielflughafen nahe gelegenen Flughafen und ggf. und auch mit anderen Fluggesellschaften oder anderen Verkehrsmitteln. Entstehen Wartezeiten sind zudem Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, bei Wartezeiten über Nacht zudem Hotelunterkunft und Transfer. 

Können auch Ausgleichszahlungen verlangt werden? 

Werden die Fluggäste mindestens zwei Wochen im Voraus über die Flugstreichung unterrichtet, muss die Fluggesellschaft keine pauschalen Ausgleichszahlungen leisten.

Bei einer Information 14 bis 7 Tage vor Abflug darf die anzubietende Ersatzverbindung bis zu zwei Stunden früher als ursprünglich gebucht starten, die Ankunft darf bis zu vier Stunden später erfolgen. 

Bei einer Information weniger als 7 Tage vor Abflug darf die anzubietende Ersatzverbindung bis zu einer Stunden früher als ursprünglich gebucht starten, die Ankunft darf bis zu zwei Stunden später erfolgen. 

Werden diese Zeitgrenzen nicht eingehalten, sind abhängig von der Flugstreckenlänge Ausgleichsleistungen in Höhe von EUR 250, EUR 400,00 oder EUR 600,00 pro Person zu zahlen. Es kommt auf die tatsächlichen Flugzeiten an, sodass eine Verspätung der Ersatzverbindung mit Überschreitung der Zeitgrenzen zu Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen führt. 

Können wir Ihnen behilflich sein, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. 

Ihr Rechtsanwalt Michael Habeck


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