Waldbrände in Griechenland - Infos für Reisende

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In Griechenland kommt es seit Tagen zu heftigen Waldbränden. Betroffen sind nun auch immer mehr touristische Regionen und damit auch zahlreiche deutsche Urlauber, insbesondere auf Korfu und Rhodos.

Zwar sollen alle größeren Reiseveranstalter Maßnahmen eingeleitet haben, um ihre betroffenen Kunden zu evakuieren, in Notunterkünften unterzubringen oder nach Hause zu befördern.

Viele Betroffene berichten aber auch von fehlenden Informationen ihres Veranstalters, unzureichenden Kontaktmöglichkeiten oder sogar dem Verlangen von Aufpreiszahlungen, um einen früheren Heimflug nutzen zu können und das, obwohl der Veranstalter seine Reiseleistungen infolge von amtlich angeordneten Hotelräumungen gar nicht mehr erbringen kann.

Was können Betroffene vor Ort tun?

Tatsächlich haben Pauschalreisende, die bereits vor Ort sind, ein Kündigungsrecht, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn das gebuchte Hotel nicht genutzt werden kann und keine gleichwertige Alternative zur Verfügung gestellt wird.

Wer also nun in einer Not- oder Ersatzunterkunft untergekommen ist und die Reise qualitativ nicht wie vereinbart fortgesetzt werden kann, hat gegenüber seinem Reiseveranstalter Anspruch auf Aufhebung des Vertrages. Vorsorglich sollte noch eine kurze Frist zur Erbringung der Reise wie vereinbart gesetzt werden, wobei hier einige Stunden zu üblichen Arbeitszeiten, sonst maximal wenige Tage angemessen sein sollten. Der Veranstalter hat dann unverzüglich für die Rückbeförderung des Reisenden zu sorgen. Mehrkosten insoweit fallen dem Veranstalter zur Last.

Teils ist Medienberichten zu entnehmen, dass Veranstalter Aufpreise für eine frühere Rückbeförderung verlangen. Das entspricht nicht der Rechtslage, so dass Betroffene auf eine unverzügliche Rückbeförderung ohne Zusatzkosten bestehen sollten. Notfalls können Betroffene, denen der Veranstalter nicht rechtskonform hilft, selbst einen verfügbaren Rückflug buchen und im Nachgang die Mehrkosten erstattet verlangen.

Generell haben Reisende zusätzliche Minderungsansprüche, wenn die Reiseleistungen nicht vollständig erbracht werden. Bei einem Reiseabbruch hat der Veranstalter regelmäßig einen Reisepreisanteil für den nicht erbrachten Teil der Reise zu erstatten.

Was ist bei noch anstehenden Reisen zu beachten?

Viele Veranstalter sagen derzeit von sich aus noch anstehende Reisen komplett ab. Dazu sind sie berechtigt, wenn sie aufgrund der Umstände vor Ort an der Erfüllung des Vertrags gehindert sind, also das Zielgebiet der Reise aktuell von Bränden bedroht ist, eventuell bereits das Hotel evakuiert ist, die Region für Touristen gesperrt wird usw. Selbstverständlich ist dann der Reisepreis zu erstatten und zwar anforderungslos und binnen maximal 14 Tagen.

Auch Reisende können unter diesen Bedingungen von einer anstehenden Reise zurücktreten, auch wenn der Veranstalter sie eigentlich erbringen will. Beachten Sie, dass Sie in einem Rechtsstreit insoweit belegen müssten, inwieweit Ihre Reise betroffen gewesen wäre. Es empfiehlt sich also, Informationen einzuholen und zu Beweiszwecken aufzuheben.

Vielfach sind "Expertenstimmen" zu vernehmen, die auf eine - bisher nicht herausgegebene - Reisewarnung des Auswärtigen Amtes abstellen wollen. Das ist rechtlich schlicht unzutreffend. Eine solche Warnung kann zwar ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass die Reise vor Ort erheblich beeinträchtigt sein wird, es ist aber eben keine Anspruchsvoraussetzung. Maßgeblich ist alleine, ob die Reise im konkreten Einzelfall entsprechend beeinträchtigt ist oder nicht. Ggf. sollten sich Betroffene vor der Erklärung des Rücktritts fachlichen Rat einholen.

Können wir Ihnen behilflich sein, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. 

Ihr Rechtsanwalt Michael Habeck


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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