Coronavirus und stornierte Reise: Geld zurück vom Reiseveranstalter! ...aber ist das auch OK?

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In diesem Rechtstipp beschäftigen wir uns mit der Frage, ob man in Zeiten von Corona sein gezahltes Geld für bezahlte aber stornierte Reisen zurückfordern darf – und zwar unabhängig von Recht und Gesetz.

In einem früheren Rechtstipp haben wir über die aktuelle Rechtslage berichtet: Es gibt bis heute keine Gutscheinpflicht für stornierte Reisen, da dies gegen EU-Recht verstößt. Demnach können Anzahlungen und vollständige Zahlungen vom Reiseveranstalter zurückgefordert werden. Die Rückzahlung muss dann innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung erfolgen. Das Gesetz erlaubt also ausdrücklich eine Rückforderung des Reisepreises.

Muss ich ein schlechtes Gewissen haben, wenn ich mein Geld zurück möchte?

Diese Frage versuchen wir zu beantworten. Das wichtigste Argument für ein schlechtes Gewissen bzw. gegen die Rückforderung des Reisepreises ist folgende Überlegung:

  • Wenn ich das Geld zurückfordere, könnte der Reiseveranstalter finanziell große Probleme bekommen.

Folgende diese Argumente sprechen für die Rückforderung der Zahlung und gegen ein schlechtes Gewissen:

  • Ich brauche das Geld selbst dringend, da ich wegen des Coronavirus ein geringeres Einkommen (z. B. wegen Kurzarbeit) habe.
  • Ich musste wegen Corona meinen Jahresurlaub jetzt schon nehmen und es ist nicht absehbar, wann ich wieder in den Urlaub fahren kann, bzw. ob und wann ich mir wieder einen Urlaub leisten kann.
  • Vielleicht kann ich mir nächstes Jahr keine Flugreise mehr leisten, sondern fahre lieber mit dem Auto an den Gardasee.

In dieser Situation gibt es kein richtig oder falsch, jeder sollte also für sich entscheiden: „Wie dringend brauche ich mein Geld zurück?“

„Ich benötige mein Geld selbst dringend, da ich wegen Corona weniger verdiene.“

Wenn man das Geld also selbst dringend benötigt, spricht wohl nichts dagegen, auf die Rückzahlung zu bestehen – schließlich ist es nicht die Aufgabe des einzelnen Reisenden zinslose Kredite an Reiseveranstalter zu vergeben, wenn man dafür seine eigene Miete nicht mehr bezahlen kann. Der Reiseveranstalter wird sich darüber natürlich nicht freuen, aber Firmen bekommen auch Staatshilfen.

„Mir geht es finanziell gut und ich kann erst einmal auf die Rückzahlung verzichten.“

In diesem Fall kann man natürlich auf sein Recht bestehen; wofür gibt es schließlich Gesetze. Aber aus moralischen Gesichtspunkten kann man das Geld auch nicht sofort zurückfordern.

Es gibt aber in diesem Fall ein großes Aber: Akzeptieren Sie nicht vorschnell irgendwelche Gutscheine! Wenn Sie sich nämlich auf einen Gutschein einigen, laufen Sie Gefahr, dass bei einer Insolvenz Ihr bereits gezahltes Geld verloren geht, da die Versicherung für eine Pauschalreise nicht für Gutscheine gilt. Wenn später irgendwann einmal eine gesetzliche (insolvenzsichere) Gutscheinpflicht eingeführt wird, schaut es anders aus. Aber diese gibt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wurde Ihr Flug oder Ihre gebuchte Reise storniert bzw. abgesagt? Gerne sind wir Ihnen bei der Rückforderung des Reisepreises behilflich. Eine Erstanfrage ist dabei für Sie stets kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtsschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen.

Mithilfe einer Online-WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort spielt folglich für uns keinerlei Rolle.

Alexander Hufschmid
Rechtsanwalt


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