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Coronavirus: Verstoß gegen die Anordnung auf Quarantäne oder ein Geschäft zu schließen strafbar?

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  1. Was passiert, wenn ich auf eine Anordnung unter Quarantäne gestellt bin und dennoch mich in die Öffentlichkeit (z. B. zum Einkaufengehen) begebe?
  2. Was passiert wenn ich ein Geschäft länger geöffnet habe oder hatte als es zulässig ist?

Zu 1. In § 30 Infektionsschutzgesetz ist die Quarantäneanordnung gesetzlich geregelt.

„Bei sonstigen Kranken sowie bei Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder beflogen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.“

Unter diese Regelung lässt sich natürlich auch verstehen, dass jemand seine Wohnung auf Anordnung nicht verlassen darf.

Erst bei einem Verstoß hiergegen, wäre eine Strafe möglich, jedoch nicht von vornherein.

Dies regelt wiederum § 75 Infektionsschutzgesetz, welcher vorgibt, dass derjenige, welcher gegen eine Anordnung im Sinne von dem oben genannten § 30 zuwider handelt, bestraft werden kann.

Das Gesetz spricht von einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.

Wird bei einem Verstoß gegen die Quarantäneanordnung eine andere Person durch den Coronavirus angesteckt, besteht sogar die Möglichkeit eine noch höheren Strafe, z. B. auch wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch). Bei der fahrlässigen Körperverletzung ist die Strafandrohung sogar bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Interesse des Einzelnen, aber auch der Allgemeinheit, rate ich Ihnen im Falle der Quarantäneanordnung, diese zu befolgen.   

Zu 2. Aufgrund verschiedener Anordnungen in den Bundesländern dürfen bestimmte Geschäfte nicht mehr (z. B. Bars, Clubs) geöffnet haben oder andere Geschäfte, wie Restaurants, müssen vorzeitig schließen (bis max. 18.00 Uhr in Berlin). 

Aufgrund dessen wurden bereits intensive Kontrollen durch die Ordnungsämter und die Polizei durchgeführt und einige strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, da die Geschäfte länger als erlaubt geöffnet hatten.

Das komplette Schließen eines Geschäfts oder auch nur die zeitliche Begrenzung der Öffnungszeit kann für manchen Unternehmer existenzbedrohend sein.

Halten Sie sich aber bitte dennoch an diese Anordnungen!

Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 75 Infektionsschutzgesetz vor.

Wir können Ihnen behilflich sein, sofern bereits ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde oder Sie auch beraten, wie vorzugehen ist.

Unser Büro ist weiterhin besetzt und einsatzfähig. Nehmen Sie ruhig Kontakt auf.

Alles Gute und bleiben Sie gesund.


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