Coronavirus – Was gilt in Bayern? – Was ist erlaubt, was ist verboten?

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Mit Verordnung vom 16.03.2020 haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowohl Veranstaltungsverbote als auch Betriebsuntersagungen aufgrund der Corona-Pandemie (COVID-19 bzw. SARS-CoV-2) ausgesprochen. Dies wurde ergänzt um die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 sowie die Verordnung vom 24.03.2020 wonach vorläufige Ausgangsbeschränkungen erlassen wurden.

1. Was ist in Bayern verboten?

Untersagt wurde

  • der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen (Sauna und Badeanstalten, Kinos, Tagung- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wetterannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime sowie Reisebusreisen;
  • jede Art von Gastronomiebetrieb (auch im Freien, z.B. Biergärten oder Terrassen), außer die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Es muss aber sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten;
  • der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken, ausgenommen solche, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen;
  • die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art, außer Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel (Ausnahmegenehmigungen durch die Behörden im Einzelfall sind möglich);
  • der Besuch von Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen, mit Ausnahme von Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize;
  • der Besuch vollstationärer Pflegeeinrichtungen;
  • der Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in welchen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden;
  • der Besuch ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zwecke der außerklinischen intensiv Pflege, in welchen ambulante Pflegedienste Dienstleistungen erbringen   sowie
  • der Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen.

In Dienstleistungsbetrieben muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden. Zudem dürfen sich nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten.

2. Was ist in Bayern (noch) erlaubt?

Die eigene Wohnung darf nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden. Triftige Gründe sind insbesondere

  • seinen Beruf auszuüben;
  • der Besuch beim Arzt oder Tierarzt, das Blutspenden (was ausdrücklich erwünscht ist), der Besuch beim Psycho- oder Physiotherapeuten;
  • Besorgungen für den täglichen Lebensbedarf vorzunehmen (z.B. Einkaufen gehen, der Besuch von Apotheken, Drogerien, Sanitätshäusern, Optiken oder Hörgeräteakustiker, das Tanken, Geld abheben/Bankgeschäfte erledigen, Post aufgeben, Kfz-Werkstätten aufsuchen);
  • den Lebenspartner, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen besuchen (wenn sie nicht in einer Einrichtung leben) sowie die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich;
  • die Begleitung von Minderjährigen und Personen, die Unterstützung benötigen;
  • die Begleitung Sterbender;
  • die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis;
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft (aber nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und ohne Gruppen zu bilden)   sowie
  • Tätigkeiten, um Tiere zu versorgen.

3. Wie und wo wird kontrolliert? 

Die Polizei soll die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung kontrollieren. Eine örtliche Beschränkung der Kontrollen ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

4. Was ist bei einer Kontrolle zu tun?

Bei einer Kontrolle muss der Betroffene Bürger den triftigen Grund (Beispiele siehe oben) glaubhaft machen. Etwas ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der triftige Grund besteht. Zur Glaubhaftmachung ist jedes Beweismittel zulässig. Für den Besuch beim Arzt kann dies z.B. ein Terminszettel sein, für den Besuch der Apotheke ein ärztliches Rezept oder ein Abholschein. Es muss aber nicht immer ein Schriftstück sein. Auch eine (mit Strafe bewährte) eidesstattliche Versicherung wäre möglich.

5. Welche Strafen und Bußgelder drohen?

Bitte lesen Sie hierzu den gesonderten Rechtstipp von RA Hamm. Dort wird auf diese Frage im Detail eingegangen.

6. Fazit

Wie Sie sehen, kann man aktuell in Vieles falsch machen und dafür ein Bußgeld bekommen oder sogar einen Straftatbestand verwirklichen. Am Besten ist es, wenn Sie sich gleich melden, sobald Ihnen von den Ermittlungsbehörden auch nur der Vorwurf gemacht wird, dass Sie sich falsch verhalten haben. Zum Vorwurf selbst sagen Sie am Besten nichts, solange Sie nicht mit RA Hamm gesprochen haben. Nutzen Sie hierfür gerne auch das Kontaktformular und melden Sie sich frühzeitig.

RA Hamm hat sich seit Jahren auf die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahen speziealisiert. Reagieren Sie nicht auf Schreiben der Behörden, sondern rufen Sie RA Hamm gleich an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann. RA Hamm hilft in Strafverfahren und Bußgeldsachen – in ganz Bayern und Deutschland.

– Bleiben Sie gesund –

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte



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