COVID-19 - Rückkehr aus dem Homeoffice ins Büro

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Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben viele Unternehmen Maßnahmen ergriffen, wie zum Beispiel Kurzarbeit oder Homeoffice. Nicht in jedem Betrieb gab es zuvor schon die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten und nicht immer wurde die Einführung oder Ausweitung von Homeoffice mit entsprechenden Regelungen bzw. durch den Betriebsrat begleitet. Dies war häufig der akuten Situation geschuldet, in der sofort reagiert werden musste. Hierbei wurde Homeoffice in vielen Fällen einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet. Dies ist eigentlich arbeitsrechtlich nicht zulässig, in der Praxis haben sich aber viele Mitarbeiter damit einverstanden erklärt und sich nicht dagegen gewehrt.

Nachdem viele Anordnungen der Bundesregierung in der akuten Phase nun gelockert wurden, tendieren viele Arbeitgeber dazu, Maßnahmen wie Homeoffice wieder zurück zu fahren, bzw. wieder zu verbieten, weil sie vermeintlich nicht mehr gebraucht werden. Dies ist aus arbeitsrechtlicher Sicht ebenfalls bedenklich, erst recht vor dem Hintergrund, dass eine weitere Zeit mit Einschränkungen und Verboten in naher Zukunft denkbar ist. Nach der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) handelt es sich in Deutschland „um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation“. Die Fallzahl nimmt seit Anfang Juli stetig zu und dieser Anstieg hat sich in den letzten Wochen deutlich beschleunigt.

War Homeoffice bereits vor Beginn der Covid-19-Pandemie im Betrieb erlaubt, dann kann der Arbeitgeber dieses Arbeitsmodell nicht einseitig verbieten. Wurde das Arbeiten im Homeoffice erst während der Pandemie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, dann ist dadurch eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsverträge erfolgt. Diese Änderung kann der Arbeitgeber nun nicht einseitig wieder rückgängig machen. Hat der Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice dagegen einseitig angeordnet und durchgesetzt, dann stellt sich die Frage, ob er nun wieder einseitig diese Möglichkeit verbieten darf. Einerseits ist es möglich, dass durch die Anweisung des Arbeitgebers und durch die Befolgung durch die Arbeitnehmer der Arbeitsvertrag ebenfalls einvernehmlich geändert wurde. Andererseits ist denkbar, dass die einseitige Anweisung durch den Arbeitgeber zwar tatsächlich die Arbeitsweise verändert, damit aber nicht einvernehmlich die Arbeitserträge geändert wurde. Grundsätzlich gilt für die Rückkehr vom Homeoffice ins Büro dasselbe, wie für die Einführung von Homeoffice selbst. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig und willkürlich Entscheidungen treffen, die Arbeitnehmer müssen solchen Anweisungen nicht ohne Weiteres Folge leisten.

Wurde zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Homeoffice geschlossen, dann ist diese Rechtgrundlage. Ob der Arbeitgeber irgendwann das Homeoffice wieder untersagen kann, hängt von der jeweiligen Regelung in den Betriebsvereinbarungen statt. Möglich ist, dass die Betriebsvereinbarung bereits befristet geschlossen wurde. Andererseits ist die einseitige Rückholung der Mitarbeiter vom Homeoffice ins Büro wahrscheinlich aus Sicht des Betriebsrats eine Versetzung nach § 99 BetrVG, an der dieser zu beteiligen ist.

Arbeitnehmer und Betriebsrat sind auch bei der Entscheidung des Arbeitgebers Homeoffice wieder zu verbieten oder einzuschränken nicht schutzlos, sondern zu beteiligen. Bei einseitigem und willkürlichem Vorgehen des Arbeitgebers sollten Arbeitnehmer und Betriebsräte sich arbeitsrechtlichen Rat einholen.



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