COVID-19 – Rückkehr in den Betrieb – nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats

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Viele Arbeitgeber holen nach Monaten der Betriebsschließung oder Homeoffice ihre Mitarbeiter in den Betrieb zurück. Dies ist nicht zulässig ohne Beteiligung des Betriebsrats. Mehrere Arbeitsgerichte haben bereits darüber entschieden. 

Bevor der Arbeitgeber die Mitarbeiter wieder in den Betrieb holt, muss er sich mit dem Betriebsrat über Themen einigen wie Kurzarbeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Dienstpläne und Gefährdungsbeurteilungen. In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Neumünster (4 BVGa 3a/20) hat der Arbeitgeber das missachtet und der Betriebsrat ging im Eilverfahren dagegen vor. Mit Erfolg, das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Betrieb so lange geschlossen bleibt, bis der Arbeitgeber Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen hat. Das Arbeitsgericht begründete das mit dem hohen Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2, welches eine hohe Gefährdung der Gesundheit darstelle, die nur durch wirksame Schutzmaßnahmen gemindert werden kann und muss. Diese Maßnahmen seien vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Die Mitbestimmung leitet sich ab aus dem § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit dem § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz. Danach besteht eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden zu ergreifen.

Die Arbeitsgerichte Berlin (46 AR 50030/20) und Stuttgart (3 BVGa 7/20) haben entschieden, dass der Betriebsrat im Wege des Eilverfahrens Maßnahmen des Arbeitgebers stoppen kann, wenn dieser Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat nicht beachtet hat. Der Arbeitgeber hat laut Arbeitsgericht vor der Aufnahme der Tätigkeit Gesundheitsschutzmaßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Infektionsrisikos zu treffen. Da mit der Arbeitsaufnahme die Infektionsgefahr unmittelbar bestehe und der Zweck der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dem Schutz der Gesundheit diene, muss der Betriebsrat diese Rechtsverletzung nicht hinnehmen.

Der Betriebsrat ist gerade in Krisenzeiten gefragt, seine Mitbestimmungsrechte geltend zu machen und durchzusetzen, mit dem Ziel, dass die Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Die bisherigen Urteile der Arbeitsgerichte stärken die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte. Gerade in diesen Zeiten sollten sich Betriebsräte arbeitsrechtlich unterstützen und ausbilden lassen, um auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber für die Beschäftigten durch die Krise zu kommen.


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