Crowdfunding – Top 4 der größten Fallstricke

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Insbesondere bei Startup-Unternehmen geht es auch oft um die Frage, wie man Kapital zur Umsetzung der Geschäftsidee bekommen kann. Ein Schwarm von Investoren finanziert die Geschäftsidee eines Gründers und verhilft dessen Produkt zum Erfolg. Klingt erstmal sehr gut. Natürlich gibt es beim Crowdfunding einiges zu beachten. Sicherlich sollte man den Aufwand für eine Kampagne nicht unterschätzen. Immer wieder sehen wir auch vielleicht etwas zu optimistische Renditeversprechen. 

Wir haben hier einmal die vier wichtigsten Aspekte zusammengestellt, die man in rechtlicher Hinsicht beim Crowdfunding besser beachten sollte, denn die rechtlichen Anforderungen werden oft unterschätzt. 

Die rechtlichen Anforderungen sind zum Wohle des Anlegerschutzes seit 2015 erheblich gestiegen. Vor allem die Crowdinvesting-Plattformen sind seitdem stark reglementiert. Aber auch der Gründer selbst, der schließlich das Geld einsammeln will, muss seitdem einiges beachten.

1.

So ist zwar eher die Ausnahme, aber eben doch nicht ausgeschlossen, dass der Gründer für sein Projekt eine Erlaubnis der BaFin benötigt. So etwa, wenn die eingesammelten Gelder nach dem Geschäftsmodell „unbedingt“ an die Investoren zurückgezahlt werden müssen. Das ist beim Crowdinvesting allerdings meist nicht der Fall, weil hier die Rückzahlung des Geldes häufig gerade nicht so fest versprochen wird.

2. 

Es muss zudem genau geschaut werden, ob ein Verkaufsprospekt und ein Informationsblatt, also eine Art „Beipackzettel“, erstellt und veröffentlicht werden muss.

Das Positive: Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Befreiung für viele Schwarmfinanzierungen geregelt. Für über Internet-Plattformen vermittelte Projekte mit Vermögensanlagen bis zu Investitionsbeträgen von 2,5 Millionen Euro müssen danach keine Prospekte erstellen werden. Damit entfällt schon mal eine teure und aufwändige Vorarbeit und – nicht zu unterschätzen – eine Quelle erheblicher Haftungsrisiken. Ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt von maximal 3 DIN-A4-Seiten mit den wesentlichen Informationen für das Investment und deutlichen Warn- und Risikohinweisen muss aber jeder Crowdinvestor bekommen. Dieses Papier muss zudem bei der BaFin hinterlegt werden.

3.

Zudem gilt es, Beschränkungen bei den Anlagebeträgen von Privatinvestoren zu beachten. So müssen Privatleute, die mehr als 1.000 Euro wollen, mit einer Selbstauskunft nachweisen, dass sie über freies Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügen oder maximal zwei Nettomonatsgehälter investieren. Selbst dann darf der „Ottonormalverbraucher“ maximal 10.000 Euro in ein Projekt anlegen.

4.

Der Anlegerschutz geht sogar so weit, dass die Crowdinvestoren ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben. Daher sollte dringend darauf geachtet werden, dass der Investor auch richtig über sein Widerrufsrecht informiert wird. Das Widerrufsrecht erlischt zwar zwölf Monate nach Vertragsschluss. Dennoch besteht in der Zwischenzeit das Risiko, dass ein Investor seine Anlage bereut oder schlicht Geld für andere Dinge braucht und mit einem Widerruf aus dem Investment wieder aussteigt. 

Werden diese Fallstricke beachtet, dürfte der Gründer schon davor gefeit sein, grundlegende Fehler am Anfang der Kampagne zu machen. Dann kommt es letztlich auf die Geschäftsidee des Gründers selbst an, ob sich sein Projekt zu einer Erfolgsgeschichte entwickelt.

Über uns

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten in allen Fragen rund um ihr Unternehmen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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