Cum Cum Geschäfte und Steuerhinterziehung

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Cum-Ex ist schon fast in aller Munde. Die Frage der Strafbarkeit schein geklärt zu sein und die Strafverfolgung ist in vollem Gange. Man gewinnt allerdings den Eindruck, als wenn der große Bruder – Cum-Cum – in Vergessenheit gerät, wohingegen hier größere Steuerschäden verursacht werden.


Was verbirgt sich hinter Cum-Cum


Cum ist lateinisch und bedeutet „mit“. Den Bankenwelt bezieht sich die Formulierung auf Aktiengeschäfte. Nämlich „mit“ Aktien „mit“ einem Anspruch auf Dividendenausschüttung. Es geht also im Ergebnis um ein Geschäft mit Aktien im Bereich der Dividendenausschüttung.


Was ist der Hintergrund?


Das Geschäftsmodell ist dem Grunde leichter zu erkennen, als bei Cum-Ex-Geschäften. Die dahinter stehende Idee ist ebenfalls recht simple. Eigentümer Deutscher Aktien im Ausland sind gegenüber Eigentümern Deutscher Aktien im Inland benachteiligt. Beide zahlen zwar Kapitalertragssteuern auf die Dividende, allerdings kann der deutsche Aktionär diese durch Verrechnung von Kosten und Verlusten aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnen und sich damit erstatten lassen. Die ausländischen Aktionäre bleiben auf der Kapitalertragsteuer sitzen. Da dies zumeist als nicht angemessen und ungerecht angesehen wird, wird zu einem Trick gegriffen. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dividendenstichtag werden die Akten an den inländischen Dienstleister „vermietet“, somit liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Kapitalertragsteuer formal gesehen vor. Aktien werden sodann nebst Dividende und erstatteter Steuer an den Verleiher wieder zurückgegeben. Der deutsche Finanzdienstleister verdient an dieser Transaktion natürlich auch etwas – zumeist ca. 5% der Dividende. Der ausländische Verleiher hat somit die Dividende quasi fast steuerfrei.


Wo ist der Haken?


Der deutsche Finanzdienstleister hat hier nur formal gesehen die Rechte aus den Aktien. Problematisch ist, dass der formale Inhaber der Aktien keinerlei Rechte aus den Aktien ausüben kann oder soll. Er soll lediglich seine Rechtsform oder formale Position einbringen und stellt dem Grunde nach nur ein „Transaktionsvehikel“ dar. Das maßgebliche Argument in diesem Zusammenhang ist die Antwort auf die Frage, ob der „Erwerber“ oder formale Eigentümer der Aktien zum Dividendenstichtag auch die jeweiligen Rechte aus den Aktien ausüben kann.


Problematisch ist, dass nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte derartige Rechtsgeschäfte strafbar sind. Im Ergebnis hat der ausländische Aktionär die Kapitalertragsteuer hinterzogen und der deutsche Aktionär hat hierzu geholfen. Ferner ist die Erstattung der Kapitalertragsteuer ebenfalls unzutreffend und verwirklicht den Vorwurf der Steuerhinterzeihung – es sind mithin beide wegen Steuerhinterziehung im Boot. So simple die Theorie ist, so diffizil kann die Aufklärung des Sachverhalts sein. Hierfür ist die Hinzuziehung eines versierten Strafverteidigers mit Spezialisierung auf Steuerstrafrecht zwingend erforderlich.


Auch bei derartigen Sachverhalten kann eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO noch hilfreich sein. Bei den im Raume stehenden Steuerschäden, wird allerdings eine strafbefreiende Wirkung entfallen. Jedenfalls wird von einer weiteren Verfolgung abgesehen. Jedenfalls wird das Finanzamt auch auf den Gehilfen zu

Foto(s): Dr. Andrew Patzschke

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