Daimler-Abgasskandal: LG Saarbrücken will amtliche Auskunft zum Mercedes-Benz-GLC mit Dieselmotor OM651

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Vor dem Landgericht Saarbrücken soll Beweis erhoben werden, ob in einem Mercedes-Benz GLC 220 d 4MATIC mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6 ein Kühlmittelthermostat als unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Damit soll die Annahme eines sittenwidrigen und vorsätzlichen Handelns der Beklagten im Hinblick auf § 826 BGB begründet werden.

Der Mönchengladbacher Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung macht seinem Schrecken der Daimler AG im Dieselskandal immer wieder alle Ehre. Jetzt hat der Gründer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) einen weiteren Beweisbeschluss erwirkt (Landgericht Saarbrücken, Az.: 12 O 160/18). Das Landgericht will beim Kraftfahrt-Bundesamt eine amtliche Auskunft einholen, um ein Dieselverfahren um einen GLC 220 d 4MATIC (Erstzulassung 2016) mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6 zu klären.

Konkret heißt es: Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, in ihrem Fahrzeug sei mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, insbesondere in Form eines geregelten Kühlmittelthermostats, durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes. Damit soll die Annahme eines sittenwidrigen und vorsätzlichen Handelns der Beklagten im Hinblick auf § 826 BGB begründet werden, erklärt der Rechtsanwalt. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Mit dem Kühlmittelthermostat ist die die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung gemeint. Dadurch wird bekanntlich die Abgasreinigung im Prüfbetrieb heruntergeregelt, um während des Prüfzyklus die Grenzwerte einzuhalten. Im Gegensatz dazu kann das streitgegenständliche Fahrzeug im Realbetrieb die Stickoxidemissionen gerade nicht einhalten.

Das Kraftfahrt-Bundesamt soll erklären, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug im Rahmen der angeordneten Rückrufmaßnahme und im Rahmen der Überprüfung des durch die Beklagte entwickelten Software-Updates auf das Vorhandensein einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung untersucht ist und ob in diesem Fall die amtlichen Auskünfte zu einem GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 auch auf den GLC 220 d 4MATIC zutreffen? Und weiterhin heißt es: „Für den Fall, dass die angeordnete Rückrufmaßnahme und/oder die Überprüfung nicht das geregelte Kühlmittelthermostat betreffen, wird um weitere Auskunft darüber gebeten, ob die in dem/den untersuchten Fahrzeug(en) eingesetzte(n) Abschalteinrichtung(en) in ihrer Wirkungsweise auf die Erkennung des Prüfzyklus ausgerichtet ist (sind) oder deren Parameter so eng konfiguriert sind, dass sie vornehmlich unter Prüfstandsbedingungen eingehalten werden?“

Auch das Landgericht Zweibrücken hat auf Betreiben von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung einen Hinweis- und Beweisbeschluss im Daimler-Abgasskandal gefasst (Az.: 2 O 41/20). Im Fokus steht die Einholung der amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zu zwei Behauptungen des geschädigten Verbrauchers zum streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLC 220 d 4MATIC (Abgasnorm Euro 6) und dem Dieselmotor OM651. Dabei geht es um die Fragen, ob die Software in dem Mercedes-Benz-Fahrzeug über eine Prüfstandserkennung verfüge und die Reduktion des Emissionsverhaltens des Motors im praktischen Fahrbetrieb vollständig oder nahezu nicht zum Tragen kommen.

Übrigens: Der Mercedes-Benz GLC mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6 steht immer wieder im Fokus der Gerichte. So hatte das Landgericht Stuttgart einem Kläger für einen am 15. Februar 2016 für 55.263,20 Euro neu gekauften Mercedes-Benz GLC 250 d 4Matic 45.735,02 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 8. September 2020 zugesprochen. Die Daimler AG musste 90 Prozent der Verfahrenskosten tragen.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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