Daimler Abgasskandal: Sensationsurteile bei freiwilligen, nicht vom KBA angeordneten Rückrufen

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Stuttgart hat für zwei Fahrzeuge, die mit dem Motor OM 651 ausgestattet sind, der Baureihe E250 CDI BlueEFFICIENCY Euro 5 und C250d BlueTEC Euro 6 die Daimler AG zu Schadensersatz und zur Rücknahme der Fahrzeuge verurteilt.

Zuständig hierfür war das sehr verbraucherfreundliche Landgericht Stuttgart.

Bemerkenswert ist, dass die oben aufgeführten Pkws nicht von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen sind und es sich bei der Update-Maßnahme um eine freiwillige Rückrufaktion von Daimler handelte, mit der man verhindern wollte, dass es zu einem verpflichteten Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt kommt.

Die Kläger wurden durch den Einbau einer Anstaltsvorrichtung sittenwidrig geschädigt.

Das Gericht führte aus, dass durch ein sogenanntes Thermofenster die Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen reduziert ist. Daimler hat in diesen Verfahren vorgetragen, dass die Abgasrückführung bei den oben bezeichneten Pkws bis zu einem zweistelligem Minusgrad aktiv bleibt.

Das Gericht sieht die sekundäre Beweislast bei Daimler.

Daimler muss also erklären, warum und wieso hier eine Ausnahme von der Regel vorliegt. Dies konnte Daimler nicht. Im Gegenteil, Daimler hat zugegeben, dass bei einer Umgebungslufttemperatur von 7 °C oder darunter betriebsabhängig die Abschaltregelung bis zu einer Unterschreitung um bis zu 45 % niedriger läuft als bei höheren Temperaturen und dies bis zu einer Unterschreitung einer Umgebungslufttemperatur von -13 °C.

Daimler hat also selbst bestätigt, dass in illegaler Weise die Luftreinhaltung um 45 % unterschritten wird.

Aus Sicht des Gerichts sind die Ausnahmen zum Motorschutz eng auszulegen und Daimler konnte die ausnahmsweise Zulässigkeit der vorliegenden Abschaltvorrichtung nicht darstellen.

Somit kam es zur vorliegenden Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Dies gilt sowohl für Daimler-Fahrzeuge der Euro 5- sowie der Euro 6-Norm und ebenso für Fahrzeuge der Euro 6 SCR-Norm mit Harnstofflösung.

Nach Meinung des Landgerichts Stuttgart reichen schon vorgetragene Verdachtsmomente aus sowie der Umstand des sogenannten freiwilligen Rückrufs, der nur deshalb freiwillig ist, da man ansonsten vom Kraftfahrt-Bundesamt zu einem amtlichen Rückruf gezwungen worden wäre.

Gerade vor dem Hintergrund des BGH-Beschlusses vom 22.02.2019 ist die Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, noch nie so hoch wie jetzt.

Es ist davon auszugehen, dass jede eingereichte Klage zu einem positiven Ergebnis für den Verbraucher führen wird. Auf diesem Wege sollte nun jeder Verbraucher zu seinem Recht kommen und sich von dem ungeliebten und von deutlichem Wertverfall betroffenen Diesel lösen können.

Wehren Sie sich!

Derzeit erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen die Autokonzerne vorgehen, in der Regel einen Vergleich, der die Rückgabe des Pkw bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis sieht.

Verbraucher sollten deshalb alles daransetzen, ihre Rechte geltend zu machen, um so einen Vermögensverlust zu vermeiden.

Zusätzlich besteht für Verbraucher nach den neuesten vorliegenden Urteilen die Möglichkeit, sich über einen Widerruf von vorliegenden Finanzierungs- und Leasingverträgen von dem unliebsamen Diesel oder Benziner zu trennen.

Nutzen Sie Ihre Rechtschutzversicherung!

In Deutschland decken nunmehr alle Rechtschutzversicherungen die jeweiligen Klagen gegen die Händler und Konzerne. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses existent war.

Die Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte vertritt bundesweit eine Vielzahl Dieselgeschädigter und erzielt im Grundsatz in den überwiegenden Fällen die oben genannten Ergebnisse, die zu Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrages führen.

Rechtsanwalt Markus Klamert und sein Team der KMP3G Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Klamert

Rechtsanwalt



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Klamert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten