Daniel Sebastian Abmahnung – Future Trance Vol. 78

  • 2 Minuten Lesezeit

Teure Abmahnung aus Berlin abwehren!

Sie haben einen unangenehmen Brief von der Kanzlei Daniel Sebastian erhalten? Darin wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie als Internet-Anschlussinhaber die Musikdatei „Future Trance Vol. 78 im Internet für Dritte angeboten hat. Dem Abgemahnten wird daher ein hoher Vergleichsbetrag zur Streitbeilegung angeboten. Zudem wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Aber Vorsicht: gerade die Unterlassungserklärung birgt ein sehr hohes Haftungsrisiko – die versprochene Geldstrafe.

Was tun? Erste Schritte >

Bitte beachten Sie folgende Hinweise, um eine gute Verteidigung zu gewähren

  • Keine Unterschrift
  • Keine Zahlung
  • Kein Kontakt mit Daniel Sebastian aus Berlin

Wie geht‘s weiter?

1.

Anschließend sammeln Sie Fakten zum Tatvorwurf. Hat jemand den Down- bzw. Upload verursacht? Wie viel Personen nutzen das Internet? Was sagen die Mitbewohner zu dem Vorfall? Befindet sich die angebotene Datei auf einem PC daheim? Hatten Sie zur Tatzeit eventuell Gäste im Haus?

2.

Mit diesen Informationen nutzen Sie die kostenlose Erstberatung von Baumeister Rosing.

Ehemaliger Abmahnanwalt hilft! 

Die hohen Forderungen aus der Daniel-Sebastian-Abmahnung können abgewehrt, jedenfalls deutlich reduziert, werden. Fragen Sie unser Team. Wir haben große Erfahrungen. Bereits am Telefon wird Ihnen schnell eine Lösung für Ihr Dilemma aufgezeigt. Eine konsequente Verteidigung lohnt sich in jeden Fall. Sparen Sie viel Geld mit Baumeister Rosing Rechtsanwälte.

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Warum sollte man die Daniel Sebastian Abmahnung nicht ignorieren?

Die Rechtslage ist zunächst gegen Sie. Die Vorwürfe aus der Daniel-Sebastian-Abmahnung richten sich immer gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Der abgemahnte Anschlussinhaber gilt laut Rechtsprechung zunächst als Täter des Musik-Uploads. Wurde das Musikalbum Future Trance von einer ermittelten IP-Adresse aus zugänglich gemacht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Anschlusses auch für die hierüber begangene Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08). Jedoch ist diese Vermutung nicht das Ende des Liedes! Wehren Sie sich immer! Es gibt keine automatische Haftung. Der Anschlussinhaber kann sich sehr oft entlastenIn solchen Fällen schuldet er kein Geld und auch keine Unterlassungserklärung.

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