Danke im Arbeitszeugnis darf nicht gestrichen werden

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In der Regel endet das Arbeitszeugnis mit einer Dankes-, Wunsch - und Bedauernsformel, in der der Arbeitgeber sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausdrückt, ihm für seine Arbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht. Fehlt diese Dankes-, Wunsch - und Bedauernsformel wird dies oftmals als versteckter Negativhinweis gewertet.

Keinen Anspruch auf die Dankes-, Wunsch - und Bedauernsformel 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf eine Dankes-, Wunsch - und Bedauernsformel (vgl. u.a. BAG, Urteil v. 25.1.2022, 9 AZR 146/21). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass Arbeitgeber nicht gezwungen werden dürfen, unter Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit Wünsche zu äußern, die nicht der Wahrheit entsprechen. Mit anderen Worten: Ein Arbeitgeber kann nicht dazu gezwungen werden, Bedauern zu äußern.

Das zunächst enthaltene Danke darf jedoch nicht im Rahmen einer neuen Zeugnisfassung gestrichen werden

Anders sieht es aus, wenn ein „Danke“ im Arbeitszeugnis zunächst enthalten war: Um einzelne Formulierungen in Arbeitszeugnissen besteht oftmals Uneinigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Es kommt nicht selten vor, dass ehemalige Arbeitnehmer sich bei dem Arbeitgeber mit Änderungswünschen hinsichtlich ihres Arbeitszeugnisses melden. So war es auch in einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 6.6.2023 – 9 AZR 272/22) kürzlich zu entscheiden hatte: Hier musste die Arbeitgeberin drei Versionen für eine ehemalige Mitarbeiterin erstellen. Die Arbeitgeberin hat die Änderungswünsche zwar jeweils berücksichtigt, aber dafür das in den ersten beiden Fassungen noch enthaltene „Danke“ in der letzten Fassung gestrichen.

Die ehemalige Mitarbeiterin wehrte sich hiergegen gerichtlich und bekam Recht. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Dankesformel nicht nachträglich gestrichen werden darf. Arbeitnehmer haben dem Bundesarbeitsgericht zufolge einen Anspruch auf die Dankesformel aus § 612a BGB: Das Maßregelungsverbot verbietet die Benachteiligung des Arbeitnehmers, der seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Da die ehemalige Mitarbeiterin in zulässigerweise ihre Rechte ausgeübt hat, durfte sie hierdurch keinen Nachteil erfahren.

Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber darf das „Danke“ nicht aus erzieherischen Gründen aus einem Arbeitszeugnis streichen, weil der Mitarbeitende das Arbeitszeugnis mehrfach hat verbessern lassen.


Wenn Ihre Dankesformel bei einer korrigierten Fassung gestrichen worden ist, oder Sie Ihr Arbeitszeugnis prüfen lassen wollen, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf. 


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