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Darf das Jobcenter das Mietkautionsdarlehen mit Hartz IV verrechnen?

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Bundessozialgericht lässt die Frage zuletzt offen

Hartz-4-Empfänger haben ein Anspruch auf ein Mietkautionsdarlehen vom Jobcenter. Doch darf das Darlehen mit der Regelleistung verrechnet werden. Bisher handhaben die Jobcenter dies so.

Eigentlich sollte das Bundessozialgericht kürzlich anschließend über diese streitige Rechtsfrage entscheiden. Allerdings war das BSG (Bundessozialgericht) der Auffassung, dass die Berufung nicht zulässig sei. Die Parteien hatten den Rechtsstreit deshalb für erledigt erklärt. Das BSG brauchte deshalb nicht abschließend über die Frage entscheiden.

Bundessozialgericht beschäftigte sich in der Vergangenheit bereits mit der Anrechnung von Mietkautionsdarlehen.

In dem Beschluss des BSG vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R beschäftigte sich das Gericht bereits einmal mit dieser Frage. Es handelte sich allerdings nur um ein Kostenbeschluss, welcher mit einem Urteil nicht gleichzusetzen ist. Das BSG hatte in dem Beschluss angedeutet, dass es die Aufrechnung für rechtswidrig hält.

Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Das Gericht legt viel Wert auf die Gewährleistung des Existenzminimums. Eine Aufrechnung eines Darlehens beinhalte die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zumindest einer gesetzlichen Regelung bedürfe.

Eine Berufung der Jobcenter auf die von ihm veranlasste und formulierte „Abtretungserklärung“ sei auch nicht rechtens.

Was sollten Alg-II-Empfänger tun?

Hartz-4-Empfänger sollten sich die Aufrechnung durch das Jobcenter nicht gefallen lassen. Leistungsempfänger sollten gegen die Aufrechnung Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG), die nicht von der Ausnahmevorschrift des § 39 SGB II betroffen ist. Das heißt: Der Widerspruch beendet die Aufrechnung schon von ganz alleine. Allerdings wird die aufschiebende Wirkung von den Jobcentern oft nicht beachtet, sodass dann nur der Gang vor das Sozialgericht hilft (Eilantrag).

Sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen sein, kann noch ein Überprüfungsantrag beim Jobcenter gestellt werden. Ein Anwalt für Sozialrecht kann dabei helfen.

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