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Darf der Ehepartner im Alleingang die Vollkaskoversicherung des Familienfahrzeugs kündigen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Ehegatten können für den anderen Ehegatten eine Vollkaskoversicherung kündigen.
  • Dies gilt unabhängig davon, welcher Ehegatte den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
  • Voraussetzung ist, dass der Abschluss der Vollkaskoversicherung ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs darstellt.

In der Ehe dürfen die Ehepartner sich im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt gegenseitig vertreten. Die Regelung findet sich in § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. So fallen zum Beispiel Einkäufe für das tägliche Essen darunter. Streitpunkt ist dabei oft, welche Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dienen und welche nicht.

Ehemann hatte Vollkaskoversicherung gekündigt

In diesem Fall hatte die Ehegattin den Versicherungsvertrag geschlossen und später der Ehegatte ohne Absprache die Vollkaskoversicherung des Familienfahrzeuges gekündigt. Es kam, wie es kommen musste. Ein gutes Dreivierteljahr nach der Kündigung wurde das Fahrzeug bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 12.601,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, welche die Ehegattin von der Versicherung erstattet haben wollte. Die Ehegattin hat daher die Kündigung ihres Ehemannes widerrufen und nahm die Versicherung in Anspruch. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren.

Klage in den unteren Instanzen erfolglos

Die Ehegattin erhob gegen die Versicherung Klage. Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage aber ab. Beide Instanzen begründeten ihre Entscheidung mit der Vorschrift des § 1357 BGB. Diese Vorschrift berechtige nach Ansicht der Richter zum Abschluss und zur Kündigung einer Vollkaskoversicherung mit Wirkung für den anderen Ehegatten. Das Oberlandesgericht ließ allerdings die Revision zum Bundesgerichthof (BGH) zu. Die Klägerin nutzte diese Möglichkeit und legte Revision ein.

Bundesgerichtshof wies die Revision zurück

Nach Ansicht der Richter kenne zwar das BGB keine generelle Vertretungsmacht unter Ehegatten. Allerdings könne die von einem Ehegatten ausgesprochene Kündigung nach § 1357 BGB wirksam sein. Dies hänge davon ab, ob der Abschluss des Versicherungsvertrags nach den konkreten Verhältnissen der Familie, insbesondere im Hinblick auf den Familienunterhalt, ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs darstellt.

Nach Ansicht des BGH war in diesem Fall ein solcher Bezug gegeben: Die Monatsprämie lag bei ca. 145 Euro und das versicherte Fahrzeug war das einzige der fünfköpfigen Familie. Da die Monatsprämie im Hinblick auf den Bedarf der Familie sich im angemessenen Rahmen hielt, war keine Verständigung der Ehegatten über den Abschluss des Versicherungsvertrags erforderlich. Folglich konnte der Versicherungsvertrag nach § 1357 BGB auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten geschlossen werden.

Wenn aber die Ehegattin mit Wirkung für den Ehegatten den Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung abschließen konnte, so schlussfolgerten die Richter, könne auch der Ehegatte mit Wirkung für die Ehegattin den Versicherungsvertrag kündigen. Nachdem die Kündigung vom Ehegatten wirksam ausgesprochen wurde, konnte die Ehegattin die Kündigung auch nicht mehr widerrufen. Damit war mit der Kündigung der Versicherungsvertrag über die Vollkaskoversicherung zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet. Folglich konnte die Ehegattin von der beklagten Versicherung keine Regulierung aus der Vollkaskoversicherung verlangen. Die Richter wiesen die Revision daher zurück.

(BGH Urteil v. 28.02.2018, Az.: XII ZR 94/17)

(FMA) 

Foto(s): ©Shutterstock.com

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