Darf man als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren die Aussage verweigern?

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Es steht grundsätzlich jedem Beschuldigten frei, ob er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußert oder nicht. Das Recht zum Schweigen ergibt sich aus den §§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO, 163a Abs. 3 S. 2 StPO. 

Bei einem vollständigen Schweigen dürfen gegenüber dem Beschuldigten keine negativen Schlüsse gezogen werden. Anders kann es bei einem Teilschweigen sein. Das teilweise Schweigen des Beschuldigten darf gegen ihn verwendet werden. Ein Teilschweigen ist jedoch nicht so einfach zu erkennen. So liegt z. B. kein teilweises Schweigen vor, wenn der Beschuldigte eine Steuerhinterziehung nur für eines von drei als selbstständig angeklagten Jahren einräumt. 

Ist das Schweigen immer sinnvoll?

Dies kann so nicht einfach beantwortet werden. Die Einlassung des Beschuldigten zum Tatgeschehen kann ein wichtiges Verteidigungsinstrument darstellen, da sich die Ermittler mit dem Vortrag des Beschuldigten auseinandersetzen müssen. So macht es natürlich keinen Sinn, zu schweigen, wenn man ein Alibi hat. Des Weiteren ist natürlich zu berücksichtigen, dass ein Geständnis strafmildernd wirken kann.

Eine klassische Faustregel im Strafprozess besagt, dass ohne Akteneinsicht durch den Verteidiger niemals eine Einlassung vor den Ermittlungsbehörden (Steuerfahndung, BuStra, Polizei, Zoll, o.ä.) gemacht werden soll, da der Beschuldigte ein erhebliches Informationsdefizit gegenüber den Ermittlern hat. Von dieser Regel wird in der Praxis nur selten abgewichen. Nach einer erfolgten Akteneinsicht können sich der Beschuldigte und sein Verteidiger einen Überblick verschaffen und wählen, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist.

Unser Tipp

Sofern Sie mit dem Vorwurf einer Steuerstraftat konfrontiert werden, wenden Sie sich umgehend an Ihren Rechtsanwalt oder steuerlichen Berater, damit bereits frühzeitig die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt werden können.

Rechtsanwalt Georg Sandtner

Fachanwalt für Steuerrecht


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