Darf ich beim Autofahren eine Gesichtsmaske tragen?

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Eine Gesichtsmaske – auch Mund-Nasen-Schutz genannt – ist derzeit an vielen öffentlichen Plätzen, insbesondere beim Einkaufen im Supermarkt oder im ÖPNV Pflicht. Es droht sogar ein Bußgeld für den Fall, dass die neuen Auflagen ignoriert werden. Selbst bei Spaziergängen kann immer häufiger beobachtet werden, dass eine Gesichtsmaske getragen wird. Aber welche Bedeutung hat die neue Maskenpflicht für den Straßenverkehr? Darf man mit einem Mundschutz Autofahren?

In der Straßenverkehrsordnung unter § 23 IV 1 StVO ist Folgendes geregelt: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“

Eine Ausnahmeregelung gilt nur für das Tragen eines Schutzhelmes, bei Krafträdern oder offenen drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h. Verstöße werden nach dem aktuellen Bußgeldkatalog mit 60,00 € geahndet.

Der Hintergrund für diese Regelung ist naheliegend. Ist das Gesicht des Fahrers verdeckt, kann dieser im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. einer anderen Ordnungswidrigkeit oder gar einer Straftat im Straßenverkehr deutlich schlechter identifiziert werden.

Aber ist die Frage tatsächlich damit so einfach beantwortet? Der Mundschutz wird in der aktuellen Lage schließlich zum Schutz vor Infizierungen von anderen getragen. Er dient mithin dem Gesundheitsschutz. Ein pauschales Verbot lässt sich aus der dem Wortlaut der StVO auch nicht entnehmen.

Wichtig ist, dass das Gesicht nicht verhüllt oder bedeckt ist. Das bedeutet, dass zumindest wesentliche Gesichtszüge erkennbar sein sollten. Schließlich stellt auch das Tragen einer Sonnenbrille keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Gesichtsmaske darf aber unter keinen Umständen die Sicht beeinträchtigen oder wesentliche Gesichtszüge verdecken.

Das sollte nun aber kein Freifahrtschein zum Rasen sein. Wer einen Mundschutz völlig sinnlos trägt, wird nicht mit dem Verständnis der Behörden rechnen können. Gleiches gilt bei dem zusätzlichen Tragen einer Sonnenbrille. Die Maskenpflicht wird keinen Freifahrtschein für Raser darstellen.

Auch sollte immer berücksichtigt werden, dass für den Fall, dass ein Fahrer tatsächlich einmal nicht identifiziert werden kann, eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug droht.

Sollten aber gute Gründe für das Tragen eines Mundschutzes vorliegen, ergeben sich Möglichkeiten zur Argumentation. Wichtig ist aber, dass eine Einlassung vor Ort unter keinen Umständen erfolgen sollte. Lassen Sie sich vorher von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten!

Sollten Sie einen entsprechenden Anhörungsbogen erhalten, melden Sie sich gerne!

Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 23 IV StVO geahndet werden kann, kommt es immer auf die individuelle Fallkonstellation an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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