Darf ich eine "Blitzer-App" im Auto nutzen?

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Mobiltelefone werden immer leistungsfähiger und bieten weit mehr Einsatzmöglichkeiten als das Telefonieren. So entstehen zunehmend Probleme, wenn ein Autofahrer mit einer App kontrolliert wird, die vor stationären und/oder mobilen Verkehrsüberwachungseinrichtungen warnt.

Durch das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle – Beschluss v. 03.11.15 – 2 Ss (OWi) 313/15) war zu klären, ob das betriebsbereite Vorhandensein eines Mobiltelefons mit „Blitzer-App“ gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt.

Einschlägig ist § 23 Ib StVO: „(1b) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

Der Fall

Der Betroffene war nach einem vorschriftswidrigen Überholmanöver mit seinem Pkw durch Polizeibeamte zur Durchführung einer Verkehrskontrolle angehalten worden. Im Zuge der Kontrolle fiel einem Beamten auf, dass am Armaturenbrett ein Smartphone befestigt und, nach Einschätzung des Beamten, auf dem Display eine sog. „Blitzer-App“ zu erkennen war.

Das in der Vorinstanz entscheidende Amtsgericht (AG Winsen/Luhe – Entscheidung vom 29.06.15) kam zu dem Urteil, dass der betroffene Fahrer fahrlässig gegen § 23 Ib StVO verstoßen habe, weil er sein Smartphone am Armaturenbrett befestigt habe sowie App und GPS-Verbindung aktiviert gewesen seien. Es verhängte ein Bußgeld i.H.v. 75,00 Euro.

Gegen diese Entscheidung legte der Fahrer Beschwerde ein.

OLG-Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des sachlichen Rechts zugelassen, da die Frage, ob ein Smartphone ein technisches Gerät gem. § 23 Ib 1 StVO darstellt, noch nicht obergerichtlich geklärt sei.

Ein von einem Fahrer während der Fahrt am Armaturenbrett befestigtes und eingeschaltetes Smartphone, auf dem eine zuvor installierte „Blitzer-App“ betriebsbereit angezeigt werde, stellt ein technisches Gerät dar, welches während der konkreten Fahrt dazu bestimmt ist, Geschwindigkeitsüberwachungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. So das OLG Celle.

Im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts ging das Oberlandesgericht im entschiedenen Fall sogar von vorsätzlichem Handeln des Fahrers aus.

Die Beschwerde wurde im Ergebnis als unbegründet verworfen.

Empfehlung

Machen Sie sich bewusst, dass die beschriebene Verwendung nach obergerichtlicher Auffassung eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt und zu einer Strafe führen kann.

Anders liegt der Fall, wenn Sie als Beifahrer eine „Blitzer-App“ nutzen. Dann liegt kein Verstoß gegen die StVO vor, da Sie kein Fahrzeug führen.

Kurioserweise konnte der die Verkehrskontrolle durchführende Polizeibeamte die „Blitzer-App“ gerade deshalb sofort erkennen, da er diese, laut eigener Aussage, natürlich ausschließlich als Beifahrer nutze.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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