Weshalb muss häufig ein Erbscheinsantrag gestellt werden?

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Der Erbschein ist ein amtliches Dokument in Deutschland, das die Erbenstellung und den Umfang des Erbrechts nach dem Tod einer Person bescheinigt. Seine Bedeutung und die Formvorschriften sind insbesondere in den §§ 2353 ff. BGB und §§ 352 ff. FamFG geregelt.

Sinn des Erbscheins:
Der Erbschein dient als Nachweis der Erbberechtigung gegenüber Dritten, wie Banken, Grundbuchämtern oder Behörden. Er ist vor allem dann erforderlich, wenn es um die Umschreibung von Grundbesitz, die Verfügung über Bankkonten oder andere rechtsgeschäftliche Handlungen geht, die den Nachlass betreffen. Der Erbschein gibt Sicherheit sowohl für den Erben als auch für Dritte, indem er klarstellt, wer rechtmäßiger Erbe ist.

Formvorschriften des Erbscheinsantrags: 
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss bei dem zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Gemäß § 352 III FamFG muss die Richtigkeit der Angaben im Erbscheinsantrag an Eides statt vor einem Notar oder bei Gericht versichert werden.

Der Antrag muss Angaben zum Erblasser, zum Zeitpunkt des Todes, zur Erbfolge sowie zu den Personen enthalten, die neben oder anstelle des Antragstellers erbberechtigt sein könnten (§ 352 I FamFG). Auch muss der Antragsteller darlegen, dass kein Testament vorhanden ist oder wie sich die Erbfolge nach einem vorhandenen Testament oder Erbvertrag bestimmt.
Zudem sind Nachweise wie die Sterbeurkunde des Erblassers und gegebenenfalls eine letztwillige Verfügung vorzulegen. Bei gesetzlicher Erbfolge muss das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser durch Geburts- oder Heiratsurkunden nachzuweisen.
Die genaue Form und die erforderlichen Unterlagen können je nach Einzelfall variieren.

Es ist daher ratsam, sich vorab beim Nachlassgericht oder einem Rechtsanwalt zu informieren, bzw. direkt einen Notar zu kontaktieren.

Zusammengefasst dient der Erbschein als amtlicher Nachweis der Erbberechtigung und ist besonders für die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten wichtig, denn er genießt öffentlichen Glauben.

Öffentlicher Glaube bedeutet, dass Dritte sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Inhalt des Erbscheins mit den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen übereinstimmt. 

Foto(s): Bild von Wolfgang Claussen auf Pixabay

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