Darf ich mit Falschgeld zahlen?

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Eine Bezahlung mit Falschgeld kann zu hohen Strafen führen. Im Falle des Vorliegens von Gewerbsmäßigkeit droht eine Strafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Der BGH gab unlängst (Urteil vom 22.11.2013 - 3 StR 162/13) der Revision der Staatsanwaltschaft statt, welche unter anderem bemängelte, dass das Landgericht lediglich versuchten Betrug neben dem vollendeten Delikt des Inverkehrbringens von Falschgeld angenommen hatte. Er stellte klar, dass sowohl der Straftatbestand des Inverkehrbringens von Falschgeld, § 147 StGB, als auch der des (vollendeten) Betruges, § 263 StGB, tateinheitlich - also in einer Handlung - erfüllt sein können.

Das Landgericht hatte versuchten Betrug angenommen, da es das Merkmal des Irrtums des Getäuschten verneinte. Es ging davon aus, dass sich die Person, die den jeweiligen gefälschten Schein annahm, keine Gedanken darüber gemacht hatte, ob dieser echt sei.

Der 3. Strafsenat des BGH stellte hierzu fest, dass dies die Anforderungen an das Merkmal des Irrtums überspannt. Es genügt, dass im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, wie beispielsweise im Rahmen des alltäglichen Zahlungsverkehrs, diese Erwartung als selbstverständlich angesehen werde. Wenn Indizien für einen Irrtum vorliegen und dieser nicht ursächlich für die Verfügung wurde, soll es bereits genügen, dass die getäuschte Person keine Kenntnis der Täuschung hatte, insbesondere nicht mit dem Täter zusammenarbeitete.

Damit lag nach der Ansicht des 3. Strafsenats vollendeter Betrug vor.

Nach Auffassung des Strafsenats wurde der Straftatbestand des Inverkehrbringens von Falschgeld, § 147 StGB, sowie der des (vollendeten) Betruges, § 263 StGB, in einer Handlung erfüllt.

Nach diesem können die beiden Delikte - entgegen der in der Revision des Angeklagten vertretenen Meinung - nebeneinander vorliegen, da sie verschiedene Schutzrichtungen betreffen. Der Betrugstatbestand schützt das Vermögen, der Tatbestand des Inverkehrbringens von Falschgeld dagegen vielmehr das Allgemeininteresse an der Sicherheit des Rechtsverkehrs mit amtlichen Wertzeichen (Thomas Fischer, § 263 Rn. 3, § 147 Rn. 1).

Das Strafmaß für die Begehung dieser Delikte beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Darüber hinaus kann die Strafzumessungsregel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB „Gewerbsmäßigkeit" die Strafe aufgrund des Betrugstatbestands noch erhöhen. Wegen besonders schweren Betrugs reicht das Strafmaß in diesem Fall in der Regel von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (Thomas Fischer Vor § 52 Rn. 61). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine mehrfache Abgabe des Falschgeldes an gutgläubige Dritte beabsichtigt ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist schwerpunktmäßig im Strafrecht und Arbeitsrecht tätig. Er ist Mitglied und Dozent des Verbands Deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e.V. (VdSRV). Rechtsanwalt Steffgen führt bundesweit Fortbildungen für Fachanwälte im Strafrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht durch.


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