Darf ich während der Arbeitszeit zum Jobinterview?

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Wer sich nach einem neuen Arbeitsplatz umschaut, muss das in der Regel nach Feierabend oder am Wochenende tun – oder sich für das Vorstellungsgespräch frei nehmen. Auch die Mittagspause kann für Bewerbungen genutzt werden. Nur in bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber Mitarbeiter für ein Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit freistellen. Wann ist die Jobsuche während der Arbeitszeit erlaubt? 

Jobsuche und Vorstellungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber sind grundsätzlich Privatsache. Arbeitnehmer müssen sich für das Jobinterview Urlaub nehmen, wenn es nicht nach Feierabend oder in der Mittagspause stattfinden kann. Eine Ausnahme stellt ein Vorstellungsgespräch bei einer internen Bewerbung im eigenen Betrieb dar. Aber es gibt noch andere Situationen, in denen Arbeitnehmern eine Freistellung für die Jobsuche zusteht.

In welchen Fällen darf ich mich während der Arbeitszeit bewerben?

Arbeitnehmer, die gekündigt wurden, haben Anspruch darauf, während der Kündigungsfrist für Vorstellungsgespräche freigestellt zu werden. Das ist in § 629 BGB geregelt, der besagt, dass Arbeitnehmern nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses eine „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“ gewährt werden muss.

Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmern also während der Kündigungsfrist ausreichend Zeit zur Stellensuche geben. Das gilt für alle Arbeitsverhältnisse und für Ausbildungsverhältnisse, nicht jedoch für Aushilfsjobs. Anspruch auf Freistellung besteht für Vorstellungsgespräche und Termine bei der Agentur für Arbeit oder bei einer Jobvermittlung. Auch für Eignungstests, Assessment Center oder ärztliche Untersuchungen dürfen gekündigte Arbeitnehmer sich von der Arbeit freistellen lassen. Probearbeitstage beim neuen Arbeitgeber gelten dagegen nicht als Jobsuche und müssen in der Freizeit absolviert werden.

Freistellung zur Arbeitssuche muss beantragt werden 

Das Interesse des gekündigten Arbeitnehmers an der Jobsuche überwiegt die Interessen des Arbeitgebers. Daher müssen Arbeitgeber die verlangte Freistellung gewähren und die Terminwünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Ohne Einverständnis des Arbeitgebers dürfen Jobsuchende der Arbeit aber auf keinen Fall fernbleiben.

Während der Arbeitszeit einfach zum Vorstellungsgespräch zu gehen oder sich krank zu melden, ist nicht zulässig und könnte eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Die noch bestehende Arbeitspflicht würde dadurch verletzt. Die Freistellung für die Jobsuche muss rechtzeitig – etwa fünf bis zehn Tage – vor dem Termin beantragt werden. Dabei muss der Arbeitnehmer seinen Chef über den Grund der benötigten Freistellung informieren und ihm die Dauer des Termins mitteilen, nicht aber, bei welchem Unternehmen er sich bewirbt.

Kann ein Bewerbungsgespräch ein Kündigungsgrund sein?

Wer nicht gekündigt wurde, darf sich jederzeit nach einem neuen Job umsehen. Wenn der Arbeitnehmer davon erfährt, ist das kein Kündigungsgrund, denn die freie Arbeitsplatzwahl ist in Artikel 12 Grundgesetz festgeschrieben. Bei einem Jobwechsel sollten Arbeitgeber jedoch diskret vorgehen und unbedingt Betriebsgeheimnisse des aktuellen Arbeitgebers wahren. Auch Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag müssen eingehalten werden, sonst droht eine Abmahnung.

Um bei einer heimlichen Bewerbung Diskretion zu wahren, können Jobsuchende einen Sperrvermerk hinzufügen, der gleich im Betreff genannt wird, zum Beispiel mit den Formulierungen: „Bitte vertraulich behandeln“ oder: „Mit der Bitte um Vertraulichkeit“. Oder die Bitte um Vertraulichkeit beendet das Anschreibens mit einem Satz wie: „Weil ich mich gegenwärtig in ungekündigter Stellung befinde, bitte ich Sie, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.“

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Foto(s): ©Adobe Stock/contrastwerkstatt

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