Darf ich zu meiner eigenen Sicherheit Pfefferspray bei mir führen? Verstoß gegen das Waffengesetz?

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Er kommt immer mehr in Mode, wohl auch, weil es ihn inzwischen in allen möglichen Formen, Farben und Aufmachungen gibt, von der martialischen Schusswaffen-Nachbildung über die klassische Sprühflasche bis hin zum stylischen Schlüsselanhänger in Pink oder mit Strass besetzten (angeblichen) Lippenstift. Und zu kaufen gibt es ihn nicht mehr nur in Spezialgeschäften für Waffennarren oder den Securitybedarf, sondern auch beim Discounter und im Drogeriemarkt um die Ecke.

Die Rede ist von Pfefferspray. Aber – darf ich diesen überhaupt bei mir führen und ggf. unter welchen Voraussetzungen. Und – wann darf ich den Spray einsetzen?

Bei den Geräten handelt es sich grundsätzlich um sog. Reizstoffsprühgeräte. Das sind Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden und die eine Reichweite bis zu 2 m haben. (Wer es nachlesen will – kein Scherz: Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 Waffengesetz Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.2.).

Liegen diese Voraussetzungen vor, können die kleinen Helfer auch dem Waffengesetz unterfallen. Das nimmt das Gesetz immer dann an, wenn tragbare Gegenstände „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“, § 1 Absatz 2 Nummer 2a) Waffengesetz.

Warum aber tragen immer mehr Menschen Pfefferspray bei sich und kann man es in immer mehr Geschäften kaufen?

Die Antwort liegt in der Kennzeichnung und Zweckbestimmung: Hersteller und Händler stellen die Sprays nicht als Angriffs- und Verteidigungsmittel gegen Menschen her, bewerben sie weder in dieser Richtung, noch verkaufen sie sie zum Einsatz gegen Menschen. Sondern die Reizstoffsprühgeräte werden hergestellt, beworben, gekennzeichnet und verkauft als Hilfsmittel, das die Angriffs- und Abwehrfähigkeit eines Tieres beseitigen und herabsetzen kann und soll. Werden die Sprays unzweideutig als Tierabwehrsprays gekennzeichnet, unterfallen sie nicht dem Waffengesetz. Sie bedürfen als Tierabwehrsprays weder einer amtlichen Zulassung, noch unterliegt ihr Verkauf irgendwelchen Beschränkungen.

Darf ich also derartige Tierabwehrsprays bei mir führen?

Die Antwort ist schlicht und ergreifend: Ja. Und zwar zum Zweck der Abwehr gefährlicher Tiere, was man bei einer eventuellen Kontrolle als zweitbeste Möglichkeit auch so betonen sollte. (Der erstbeste Weg bleibt stets, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.)

Aber darf ich Tierabwehrsprays dann auch nur zur Abwehr von Tieren einsetzen?

Nein, das ist gerade nicht der Fall. Insbesondere in einer Notwehrsituation, also einem aktuellen rechtswidrigen Angriff auf eigene Rechtsgüter oder die Rechtsgüter eines Dritten, dürfen Tierabwehrsprays auch zur Abwehr dieses Angriffs und des Angreifers oder der Angreiferin eingesetzt werden.

Sollte Ihnen ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen werden oder Sie nach einem Einsatz eines solchen Sprays eine Vorladung etwa wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten haben, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, einen Verteidiger kontaktieren und ihn mit ihrer Verteidigung beauftragen. Er wird für Sie den Kontakt mit der Polizei und Staatsanwaltschaft führen, Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, die Verteidigungsansätze herausarbeiten und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.


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