Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

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Eine häufig gestellte Frage im Arbeitsrecht lautet: Darf ein Arbeitnehmer arbeiten, wenn er krankgeschrieben ist? Stellt das Arbeiten während der Krankschreibung eine Pflichtverletzung oder gar einen Kündigungsgrund dar? Diese Fragen haben eine große Bedeutung in der Praxis. Die Antworten finden Sie hier:


Die gesetzliche Regelung – Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot 

Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit stellt kein Arbeitsverbot dar. Ein Arbeitnehmer darf also arbeiten, wenn er krankgeschrieben ist.

Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, welche den Arbeitseinsatz für den Arbeitnehmer während einer Krankschreibung generell verbietet. Arbeiten trotz Krankschreibung ist also grundsätzlich erlaubt!

Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung wieder gesund und einsatzfähig fühlt, etwa nach einer Erkältung, und er deshalb früher wieder zur Arbeit gehen möchte. Das ist – wie hier dargestellt – grundsätzlich erlaubt.

Eine Pflichtverletzung oder gar ein Kündigungsgrund stellt dies für den Arbeitnehmer nicht dar.

Der Arbeitnehmer ist auch in dieser Zeit versichert. Wenn also während der Arbeit trotz Krankschreibung ein Arbeitsunfall passiert, ist der Arbeitnehmer ganz normal über die Berufsgenossenschaft versichert. Die Regelungen finden sich für die Unfallversicherung in §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII und für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.


Achtung Fürsorgepflicht: Arbeitgeber können Probleme bekommen 

Ist der Mitarbeiter krankgeschrieben und setzt der Arbeitgeber den Mitarbeiter ein, so kann der Arbeitgeber gegen seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Dieses Problem wird von Arbeitgebern häufig übersehen.

Das betrifft beispielsweise die Fälle, in denen sich die Erkrankung wegen des Arbeitseinsatzes verschlechtert oder verzögert.


Was sollen Arbeitgeber in Zweifelsfällen beachten?

Auf der sicheren Seite ist der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer nicht vor Ende der Krankschreibung beschäftigt. Wenn der Arbeitnehmer aber vorher – wenn er sich fit fühlt – arbeiten möchte, und grundsätzlich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, empfiehlt es sich, einen Betriebsarzt einzuschalten oder anderweitig den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers überprüfen zu lassen.

In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung sinnvoll sein, die den Arbeitnehmer für arbeitsfähig erklärt („Gesundschreibung“). Das geht natürlich nur mit Zustimmung des Mitarbeiters, weil der Arbeitgeber eine solche Untersuchung nicht erzwingen kann.


Stand: September 2023

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