Attest, Krankmeldung, Krankschreibung: Das darf der Chef arbeitsrechtlich fordern

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Im Arbeitsrecht ist der Krankenstand geregelt.

Um die Themen Attest, Krankschreibung und Krankmeldung ranken sich viele Mythen. Doch was unterscheidet diese Begriffe? Und welche arbeitsrechtlichen Befugnisse hat der Chef?


Die Krankmeldung im Arbeitsrecht: Greifen Sie zum Telefon

Sie wachen mit Kopf- und Gliederschmerzen auf? Haben Husten und Schnupfen? Dann sind Sie krank. Das bedeutet: Sie müssen Ihren Arbeitgeber kontaktieren und Bescheid geben, dass Sie krank sind. Am besten rufen Sie ihn an oder schreiben eine E-Mail, falls Sie ihn nicht telefonisch erreichen.

Ihr Chef ist nicht nur darauf angewiesen, weil er Ersatz besorgen oder Betriebsabläufe ändern muss. Sie haben auch die Pflicht dazu. Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber Bescheid, sobald Sie wissen, dass Sie krank sind, bestenfalls vor Arbeitsbeginn.

Dieses Vorgehen nennt man Krankmeldung. Ein Arzt ist hier (noch) nicht involviert, die Krankmeldung beruht lediglich auf Ihrer Wahrnehmung, arbeitsunfähig zu sein. Wichtig: Vergessen Sie, sich krankzumelden oder halten es bewusst nicht für nötig? Dann riskieren Sie eine Abmahnung.


Die Krankschreibung im Arbeitsrecht: Pflicht ab dem vierten Tag

Die Krankschreibung heißt offiziell Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (kurz AU). Sind Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig? Dann bleibt Ihnen der Gang zum Arzt nicht erspart. Denn das Arbeitsrecht regelt, dass Sie sich ab dem vierten Tag spätestens krankschreiben lassen müssen. Die bloße Krankmeldung reicht hier dann nicht mehr aus.

Der Arzt begutachtet Ihre körperliche Verfassung. Anschließend bescheinigt er Ihnen für Ihren Chef und auch für Ihre Krankenkasse, dass Sie zurzeit nicht arbeitsfähig sind. Der Arzt vermerkt auf der AU das Datum, wie lange er Sie voraussichtlich für arbeitsunfähig hält.

Grundsätzlich haben Sie die Option, auch früher schon zum Arzt zu gehen und sich eine AU ausstellen zu lassen. Aber arbeitsrechtlich haben Sie erst ab dem vierten Tag die Pflicht, außer inner-betriebliche Abmachungen sehen andere Fristen vor.

Es ist sogar auch möglich, dass Sie wieder zur Arbeit erscheinen, wenn Sie offiziell noch krankgeschrieben sind. Gesetzlich ist das erlaubt. Aber machen Sie das nur, falls Sie sich wirklich schon wieder gesund und fit fühlen. Sonst hat Sie Ihr Chef wieder nachhause zu schicken. Schließlich hat Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Legen Sie Ihrem Chef keine AU vor? Auch dann riskieren Sie eine Abmahnung.


Was genau ist ein Attest im Arbeitsrecht?

Das Attest ist identisch mit einer Krankschreibung. Diese Bezeichnung hat sich umgangssprachlich eingebürgert. Manchen ist die Attestpflicht aus der Schulzeit noch ein Begriff. Denn an Schulen ist diese ein beliebtes Druckmittel, wenn Schüler sich zu oft krankmelden.

Aber darf der Chef eine Attestpflicht anordnen? Das bedeutet, sie haben die Pflicht, bereits am ersten Tag der Krankmeldung eine AU vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EFZG) ist die Rechtsprechung eindeutig: Der Chef hat das Recht, von Ihnen schon ab dem ersten Tag eine AU zu verlangen. Dies hat bereits 2012 das Bundes-Arbeitsgericht (Az.: 5 AZR 886/11) bestätigt.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Krankmeldung, Attest, Abmahnung, Kündigung, AU

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