Darf mein Fahrrad im Hausflur stehen?

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Immer wieder stellt man sich als Mieter die Frage, ob man sein Fahrrad im Haus- oder Treppenflur abstellen darf. Man kennt das ja, der Nachbar stellt seinen Müll vor die Tür oder die schmutzigen Schuhe werden auf die Fußmatte gestellt, damit man ja nicht die eigene Wohnung damit verdreckt. Warum sollte man also nicht auch sein Fahrrad in den Flur stellen dürfen? Dort ist es zumindest sicher vor Fahrraddieben und dem Wetter.

Doch viele Mieter wissen nicht, dass sie den Hausflur nicht als Abstellkammer benutzen dürfen, denn der Flur ist nicht mitvermietet.

Abstellverbot steht in der Hausordnung

Mieter sollten sich grundsätzlich an die Regeln halten, die für ihr Haus gelten – tun sie das nicht, stören sie den Hausfrieden. Dass Räder nicht im Treppenhaus abgestellt werden dürfen, steht meist ausdrücklich in der Hausordnung. Bei nachhaltiger Störung dürfen Vermieter die entsprechenden Bewohner abmahnen, und wenn sich nichts ändert, sogar kündigen.

Zu beachten ist jedoch, dass ein uneingeschränktes Verbot in Hausordnungen, welches das Abstellen von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen und Treppen verbietet, nicht zulässig ist. Lediglich ein Verbot, Fahrräder im Hausflur/Treppenhaus abzustellen ist zulässig“ (LG Hannover, Az: 20 S 39/05).

Andere Hausbewohner dürfen nicht belästigt werden

Von besonderer Bedeutung ist immer, dass die anderen Hausbewohner/innen nicht belästigt werden und die Flure als Rettungswege benutzbar bleiben.

Steht daher kein anderer Platz zur Verfügung, kann der Mieter sein Fahrrad in seinen Keller tragen. Ist dort kein Platz und ist es für den Besitzer unzumutbar, das Fahrrad wegen der großen Diebstahlgefahr draußen stehen zu lassen, kann er das Fahrrad mit in die Wohnung nehmen.

Das Abstellen im Treppenhaus ist nur im absoluten Ausnahmefall und auch nur für kurze Zeit zulässig, wenn es keine anderen Abstellmöglichkeiten gibt und die Fluchtwege nicht versperrt werden.

Fahrradstellplatz ist keine Pflicht

Bei Bestandsbauten sind die Eigentümer auch nicht verpflichtet nachzurüsten und für die Fahrräder ihrer Mieter einen adäquaten Stellplatz bereitzustellen. Legen sie als Radfahrer Wert auf eine angemessene Unterbringung ihres Fahrrads, so sollten sie sich vor der Anmietung einer Wohnung die Gegebenheiten vor Ort, den Mietvertrag und die Hausordnung genauer anschauen. Eine nachvertragliche Korrektur des Mietvertrages oder der Hausordnung ist oft kaum möglich.

Fazit

Das Fahrrad darf nur im absoluten Ausnahmefall im Flur abgestellt werden und dann auch nur für kurze Zeit und ohne die Fluchtwege zu versperren, es sei denn, es ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung anders geregelt.


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