Darlegungs- und Beweislast bei Equal Pay-Ansprüchen

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In einer weiteren Entscheidung vom 13.03.2013 (Az. 5 AZR 146/12) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit den Voraussetzungen des Equal Pay beschäftigt.

Hierbei ging es vor allem um die Frage, was der Arbeitnehmer im Hinblick auf die zum Vergleich heranzuziehende Vergütung von Stammarbeitnehmern im Entleiherbetrieb vortragen muss.

Eine Auskunft nach § 13 AÜG genügt der Darlegungspflicht bei entsprechender Einführung in den Prozess.

Liegt eine solche Auskunft nicht vor, so soll nach der Entscheidung der Arbeitnehmer verpflichtet sein, für seinen geltend gemachten Anspruch alle für die Berechnung notwendigen Daten vorzulegen, insbesondere Arbeitsentgelt, ggf. Eingruppierung und Stammdaten eines vergleichbaren Arbeitnehmers.

Dies dürfte ggf. problematisch sein, da solche Daten aus dem Entleiherbetrieb oft nicht vorliegen oder nicht verifiziert werden können.

Für Equal Pay-Ansprüche ist demnach die Erlangung einer Auskunft nach § 13 AÜG fast schon Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs.


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