Darlehenswiderruf endet! Widerrufsbelehrungen der Volks-und Genossenschaftsbanken oft rechtswidrig!

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Die Widerrufsbelehrung entsprechen häufig nicht den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Sie implizieren regelmäßig, dass die Widerrufsfrist vorliegend bereits zu einem Zeitpunkt beginnen kann, bevor dem Verbraucher eine Urkunde ausgehändigt wird, die seine eigene Vertragserklärung enthält.

Diesseits enthalten die Belehrungen oft keine ausreichenden Vorgaben über die Widerrufsfolgen, namentlich der Pflicht zur Rückgewähr der beiderseitig empfangenen Leistungen (Darlehensvaluta bzw. Zinsen u.a.), nebst einer Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen. Die Musterwiderrufsbelehrung sah hier, je nach Zeitraum, eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung von Zahlungen nach Absendung (Darlehensnehmer) bzw. nach Empfang (Darlehensgeberin) der Widerrufserklärung vor. Dies hat für den Verbraucher u.a. die negative Konsequenz, dass der Verzugsbeginn der Darlehensgeberin hinsichtlich deren Widerrufsverpflichtungen, d.h. zur Rückzahlung erhaltender Zinsen und Tilgungsraten somit nicht erkennbar/berechenbar ist, was sich wiederum dem Verbraucherschutz- und Transparenzgedanken bei Verbraucherdarlehensverträgen wiedersetzt.

Intransparent ist die Widerrufsbelehrung auch häufig hinsichtlich der Fußnote(n) (1)/(2). Hier besteht die Gefahr, dass der rechtsunkundige Darlehensnehmer über die tatsächlich für ihn geltende Widerrufsfrist im Unklaren bleibt. Ferner weicht der Inhalt dieser Fußnote von dem in Gestaltungshinweis (1) zur Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen Wortlaut ab, der wie folgt lautet: „... Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. Die Formulierung: „... bzw. werden kann (so vorliegend) ...“ findet sich dort nicht wieder. Dies lässt für den Darlehensnehmer die Frage offen, in welchen Fällen die Widerrufserklärung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden kann. Dieser läuft somit Gefahr, in falscher Auslegung dieser Formulierung auf eine einmonatige Widerrufsfrist zu vertrauen. Dies verbunden mit dem Risiko, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist für ihn allein maßgebend war.

Die Widerrufsbelehrung enthält einen überflüssigen Hinweis für finanzierte Geschäfte. Ein solches liegt vorliegend aber gerade nicht vor. Auch bildet der (finanzierte) Immobilienkauf keine wirtschaftliche Einheit/kein verbundenes Geschäft mit diesem Darlehen im Sinnen dieser Vorschrift. Ein solche, hier vorliegende „Doppelbelehrung“ ist irreführend, zumal sie immerhin die Hälfte der Widerrufsbelehrung einnimmt, intransparent und damit fehlerhaft. Des Weiteren ist S. 2 dieses Abschnitts nicht angepasst/ersetzt worden. Bei Immobliliardarlehensverträgen handelt es gegebenenfalls um den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (vgl. Gestaltungshinweis (10) der Musterwiderrufsbelehrung), dies aber nur, wenn Darlehen und Grundstückskaufvertrag aus Sicht des Darlehensnehmers quasi „aus einer Hand“ stammten.

MPH Legal-Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts.

Aufgrund aktueller Gesetzeslage endet die Widerrufsmöglichkeit bei Verträgen, welche bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden, am 21.06.2016, weshalb rasches Handeln geboten ist.

http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


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