Darlehenswiderruf: Hohenzollerische Landesbank KSK Sigmaringen unterliegt vor dem LG Hechingen

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Mit Urteil vom 15.09.2016 (Az. 1 O 64/16, Urt. v. 15.09.2016, noch nicht rechtskräftig) hat nun auch das LG Hechingen zu dem brisanten Thema „fehlerhafte Widerrufsbelehrungen“ eine Entscheidung gefällt, und zwar zugunsten der Verbraucher.

Das Gericht kam dem Begehren der Kläger nach Vertragsrückabwicklung nach. Zudem wurde die Hohenzollerische Landesbank zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zinszahlungen in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz und zum Kostenersatz für die Berechnung der Nutzungsersatzansprüche verurteilt.

Die Hohenzollerische Landesbank hielt zwar dagegen, dass der Widerruf seitens der Kläger nicht wirksam erfolgt sei und zudem nur eine irrelevante Abweichung des verwendeten Musters von der gültigen Musterwiderrufsbelehrung vorliege.

Diese Argumente wurden allerdings durch das LG Hechingen gekippt. Ein wirksamer Widerruf gem. § 355 BGB ist erfolgt, da die in § 355 BGB maßgebliche Frist noch nicht zu laufen begonnen hat. Grund hierfür war erneut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung seitens der Beklagten, welche nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprach. Laut der von der Hohenzollerische Landesbank verwendeten Widerrufsbelehrung soll die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginnen. Diese Formulierung lässt – so das Gericht – die Verbraucher im Unklaren darüber, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt.

Zudem erkannte das Gericht, dass sich die Hohenzollerische Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen nicht auf den Vertrauensschutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Grund hierfür ist, dass die Bank nicht die Musterbelehrung gem. Anlage 2 vollständig inhaltlich übernommen hat, was aber eine Voraussetzung für die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-INfoV ist. Entgegen der Vorschrift, hat die die Bank die Darstellung des verbundenen Geschäfts im zweiten Satz des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ den dortigen Satz 2 nicht mit dem bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts vorgesehen Satz ersetzt, sondern diesen Satz entgegen des Gestaltungshinweises der Musterbelehrung ergänzend in die Widerrufsbelehrung mitaufgenommen.

Auch ist nach der Entscheidung des LG Hechingen das Recht der Kläger zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht gem. § 242 BGB verwirkt. Selbst wenn die Verbraucher 9 Jahre lang die Darlehensraten an die Bank erbracht haben, begründet dies keine besonderen Umstände im Sinne des Verwirkungstatbestandes. Nach der Rechtsprechung des BGH war es für die Hohenzollerische Landesbank nämlich spätestens seit 2012 erkennbar, dass die von ihnen verwendete Widerrufsbelehrung die Frist nicht in Ganz setzen kann. Die Beklagte hätte diese unsichere Rechtslage durch eine Nachbelehrung beseitigen können.

Für die Kläger: MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.


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