Darlehenswiderruf jetzt erklären! BGH schafft Klarheit (BGH, Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 381//16)

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Der Bundesgerichtshof lädt Darlehensnehmer zum Widerruf ihres hochverzinsten Altdarlehens ein (BGH, Urt. v. 21.02.2017, Xi ZR 381//16)

Mit seiner Entscheidung vom 21.02.2017 bestätig er die schon zuvor von vielen Obergerichten vertretene Rechtsauffassung, wonach bei Darlehensverträgen, die im Präsenzgeschäft, d. h. in einer Bankfiliale, abgeschlossen wurden, ein Belehrungsfehler in der Widerrufsbelehrung nicht durch die konkrete, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt wird!

Findet sich in der Widerrufsbelehrung die Klausel, wonach die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor die Bank dem Darlehensnehmer „die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags“ ausgehändigt hat, so können teure Altverträge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wirksam widerrufen werden.

Den Darlehensnehmern, welchen es darum geht, aus dem historisch niedrigen Zinsniveau Kapital zu Lasten der Banken zu schlagen, spielt dieses Urteil perfekt in die Karten.

Die Widerrufsoption steht den Darlehensnehmern im Grundsatz selbst dann zu, wenn Sie zuvor den Vertrag gekündigt hatten oder eine (einvernehmliche) Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen haben.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Darlehensnehmer bundesweit vorgerichtlich und gerichtlich in Darlehenswiderrufsangelegenheiten und verhilft betroffenen Darlehensnehmerin in sehr vielen Fällen zum Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.


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