Darlehenswiderruf: OLG Düsseldorf: Ab Widerruf 2,5 % Zinsen über BZS für die Bank

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Widerruf Darlehen – Berechnung. 

Der 9. Senat des OLG Düsseldorf vertritt in einem von uns vertretenen Verfahren nach unserer Kenntnis als erstes Gericht in Deutschland die Ansicht, dass einer Bank für den Zeitraum ab Widerruf nicht der Vertragszins, sondern der (meist deutlich günstigere) pauschale Zins von 2,5 % über dem Basiszinssatz zusteht.

Das kann bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Widerrufs, der manchmal viele Monate dauern kann, einen erheblichen Zinserstattungsanspruch unserer Kunden nach sich ziehen.

Nachdem unsere Kanzlei diese Meinung schon seit vielen Monaten vertritt, aber bislang von keinem Gericht diesbezüglich gehört wurden, freuen wir uns, dass sich das Gericht dieser Meinung anschließt.

Problematik

Es geht darum: Wird ein Darlehen widerrufen, erkennen die Banken den Widerruf meist nicht als wirksam an, sondern lehnen ihn ab. Weil die Bank das Darlehen damit als immer noch intakt ansieht, ist sie nicht bereit, die Grundschuld, die das Darlehen sichert, an eine andere Bank abzutreten. Dadurch kann der Darlehensnehmer keine neue Finanzierung eingehen, um das Darlehen bei der alten Bank abzulösen. Durch diese simple Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, meinen die Banken (und viele Gerichte), dass die Bank weiterhin die meist hohen Darlehenszinsen einziehen kann.

Rechtlich – §§ 346, 286 oder 818 BGB?

Rechtlich gestaltet es sich so: Es geht um die Frage, ob die Bank ihren Zinsanspruch für den nicht zurückgezahlten Kredit für den Zeitraum ab dem Widerruf auf § 346, § 286 oder § 818 BGB stützen kann. Das hat jeweils erhebliche Konsequenzen.

1. Stützt man den Anspruch auf das Rückabwicklungsverhältnis (§ 346 BGB), so steht der Bank nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB in der Regel der Vertragszins zu. Das ist gut für die Bank, schlecht für den Darlehensnehmer. Für diese Ansicht spricht, dass allgemein anerkannt ist, dass das Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich zeitlich über den Rücktritt oder Widerruf hinauswirkt. (Bsp.: Wer ein Auto auch noch nach Rücktritt vom Kaufvertrag nutzt, muss den Verkäufer auch nach dem Widerruf noch für die Nutzung entschädigen.)

2. Stützt man den Anspruch der Bank auf Verzug (§ 286 BGB), so steht der Bank meist gar kein Zinsanspruch zu. Denn wegen § 348 S. 2 BGB begründet das Rückabwicklungsverhältnis ein Quasi-Synallagma, was dazu führt, dass die allgemeinen Verzugsvoraussetzungen nur vorliegen, wenn die Bank dem Darlehensnehmer den Ausgleich der Rückabwicklungsansprüche anbietet. Das geschieht aber in der Regel nicht. Für diese Ansicht spricht, dass § 357 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich auf § 286 Abs. 3 BGB verweist und damit eindeutig zum Ausdruck bringt, dass ab Widerruf nicht nach § 346 abzurechnen ist. Außerdem hat der BGH inzwischen entschieden, dass durch den Widerruf eine Zäsur eintritt, die dazu führt, dass das Rückabwicklungsverhältnis nur bis zu dieser Zäsur gilt.

3. Zuletzt: Stützt man den Anspruch der Bank auf das Kondiktionenrecht (§ 818 BGB), stehen der Bank die tatsächlichen Nutzungen zu. Anders als bei § 346 oder § 286 BGB sieht § 818 BGB dazu keine Pauschalierung vor. Wie hoch sind also die tatsächlichen Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers? Das OLG Düsseldorf zieht hier die tatsächliche Vermutung des BGH heran, dass aus einem Darlehen Nutzungen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz gezogen werden. Für diese Ansicht spricht, dass dadurch, dass weder § 346 eingreift und auch kein Verzug vorliegt, die Auffangvorschriften der §§ 812 ff. BG eingreifen.

Revision?

Das OLG Düsseldorf hat angekündigt, dass es die Revision gegen seine u. U. zu erwartende Entscheidung wohl nicht zulassen wird. Zwar gibt es eine ganze Reihe von gegenteiligen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Jedoch hat das OLG Düsseldorf darauf hingewiesen, dass sich keine dieser anderen Entscheidungen mit der Entscheidung des BGH zur Zäsur durch den Widerruf auseinandersetzt und damit durch die Entscheidung des BGH „überholt“ sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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