Das Bankgeheimnis – Mythos oder Realität

  • 1 Minuten Lesezeit

Bankgeheimnis verpflichtet Institute

Das Bankgeheimnis verpflichtet ein Kreditinstitut dazu, Stillschweigen über alles zu bewahren, was ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden ist. Hiervon umfasst sind neben objektiven Tatsachen auch subjektive Einsichten, Eindrücke und Werturteile wie beispielsweise Ratingeinstufungen oder Bonitätsurteile, die der Kunde geheim zu halten wünscht. Damit ist eine Bank grundsätzlich berechtigt, Auskünfte über die Geschäftsbeziehung zum Kunden Dritten gegenüber zu verweigern. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. im Straf- oder Steuerverfahren), der Einwilligung des Kunden (die vor der Informationsübermittlung erteilt werden muss und auch konkludent erfolgen kann) oder in Form einer zulässigen Bankauskunft möglich.

Zulässigkeit einer Bankauskunft

Eine zulässige Bankauskunft darf nach Nr. 2 Abs. 2 AGB-Banken nur allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden enthalten. Zudem darf die Auskunft bei berechtigtem Interesse nur an eigene Kunden der Bank oder andere Kreditinstitute erteilt werden.

Schadensersatz bei Verstoß

Eine Verletzung des Bankgeheimnisses ist ein Verstoß einer vertraglichen Pflicht und hat eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB zur Folge, wenn dem Kunden hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Zudem hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis nach Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken fristlos zu kündigen bzw. einen (strafbewehrten) Unterlassungsanspruch gegen das Kreditinstitut geltend zu machen.

Durchbrechung des Bankgeheimnisses möglich

Das Bankgeheimnis zählt zum elementaren Schutz der Privatsphäre des Menschen auf informationelle Selbstbestimmung, steht jedoch im Konflikt mit dem Anspruch des Staates auf eine zutreffende Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen. Daher wurde mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer das Bankgeheimnis in Deutschland gelockert und mit der Einführung des Kontenabrufverfahrens weiter geschwächt. Dennoch ist im Zweifel eine Auskunft an Dritte zu verweigern, wenn die oben bereits genannten Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht erfüllt sind.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Voss

Beiträge zum Thema