DAS BEFRISTETE ANERKENNTNIS BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT

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Der Bundesgerichtshof hat erneut zum Thema eines befristeten Leistungsanerkenntnisses der Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden. In dem Urteil vom 23.02.2022 (Az: IV ZR 101/20) stellte er klar, dass ein befristetes Anerkenntnis von Seiten des Versicherers nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgegeben werden kann. 

Worum ging es?

Die Versicherungsnehmerin und Klägerin machte im Juli 2015 Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsleistungen wegen eines Bandscheibenvorfalls bei ihrem Versicherer geltend. Aus einem im September 2016 eingeholten Sachverständigengutachten ging hervor, dass die Klägerin von Juli 2015 bis Februar 2016 berufsunfähig war. Tatsächlich arbeitet die Klägerin auch seit dem 01.03.2016 wieder in ihrem Beruf. Mit Schreiben vom 25.10.2016 erkannte der Versicherer seine Leistungspflicht für den genannten Zeitraum an. Das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten war dem Schreiben beigefügt.

Die Klägerin sah dieses befristete Anerkenntnis als unwirksam an und verlangte weitere Leistungen in Höhe von etwa 40.000,00 €.

Die Ansicht des Berufungsgerichts

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ging noch davon aus, dass ein rückwirkendes befristetes Anerkenntnis möglich und im hiesigen Fall auch wirksam sei. Dies gelte dann, wenn für eine solche Befristung ein praktisches Bedürfnis bestehe. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn sich die Parteien – wie hier – über den Endzeitpunkt der Berufsunfähigkeit einig sind.

Ein befristetes Anerkenntnis ist möglich…

Der BGH schloss sich dieser Meinung jedoch nicht an. Zunächst stellte er nochmals klar, dass eine Regelung über ein befristetes Anerkenntnis des Versicherers grundsätzlich zulässig und wirksam ist. Damit solle die Möglichkeit geschaffen werden, auch bei noch nicht hinreichend klarem Sachverhalt eine vorläufige Entscheidung zu treffen und die Leistungen schnell zur Verfügung zu stellen.  Die Position des Versicherungsnehmers ist dadurch geschützt, dass das befristete Anerkenntnis eines sachlichen Grundes bedarf. Zudem steht dem Versicherer nach § 173 Abs. 2 VVG diese Möglichkeit nur einmal offen und kann nicht beliebig wiederholt werden.

…aber nicht für die Vergangenheit.

Das befristete Anerkenntnis sei jedoch nur für einen (auch) in die Zukunft reichenden Anerkenntniszeitraum möglich. Dies folge schon aus dem Sinn und Zweck des § 173 Abs. 2 VVG, der eine einmalige Befristung ermöglicht. Die Regelung stelle eine Ausnahme zu dem grundsätzlich unbefristet auszusprechenden Anerkenntnis dar. Daher stelle eine Befristung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine Abweichung von dieser Regelung dar. Eine solche Abweichung zum Nachteil des Versicherungsnehmers ist jedoch nach § 175 VVG nicht zulässig.

Keine Abweichung zulasten der Versicherten

Auch die Bindung des Versicherers an das Anerkenntnis für die Zeit der Befristung (§ 173 Abs. 2 Satz 2 VVG) spreche für einen in die Zukunft reichenden Zeitraum. Mit dieser Bindung solle verhindert werden, dass der Versicherer sich vorzeitig von seiner Leistungszusage löst. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird dadurch abgesichert. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, könnte der Versicherer durch eine späte Entscheidung den Leistungszeitraum in der Vergangenheit begrenzen.

Der Versicherer ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann an die Regelungen zur Leistungseinstellung gebunden, wenn noch kein Leistungsanerkenntnis abgegeben wurde. In diesem Nachprüfungsverfahren habe der Versicherer zu begründen, warum die Leistungen eingestellt werden sollen. Liegt der zu beurteilende Sachverhalt schon in der Vergangenheit könnten aber Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung verbunden werden.

Befristetes Anerkenntnis als Änderungsmitteilung

Der BGH deutete hier das befristete Anerkenntnis in die Nachprüfungsentscheidung bzw. Änderungsmitteilung um. Die Leistungseinstellung erfolgt nach den Versicherungsbedingungen mit Ablauf des dritten Monats nach Erhalt der Änderungsmitteilung. In dem entschiedenen Fall endete die Leistungspflicht des Versicherers demnach erst Ende Januar 2017.

Das Urteil des Brandenburgischen OLG wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – unter anderem in Bezug auf die Leistungshöhe – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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