Das Behindertentestament

  • 2 Minuten Lesezeit

Ist (auch) die finanzielle Zukunft meines Kindes gesichert, wenn ich nicht mehr für mein Kind da sein kann? 

Diese Frage stellen sich alle Eltern, die ein behindertes Kind haben und sich um die Zukunft ihres Kindes nach ihrem Ableben sorgen. 

Erblassermotive von Eltern mit behinderten Kindern sind oft einerseits, die Kosten der notwendigen Heimunterbringung des Kindes auf die Allgemeinheit abzuwälzen und das Familienvermögen vor einem Überleitungsanspruch des Fiskus zu schützen. Andererseits soll das Kind nur solche Zuwendungen erhalten, die zwar seine Lebensqualität verbessern, die aber weder übergeleitet noch auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet werden können.

Mit dem Behindertentestament kann das Vermögen vor dem Zugriff des Staates weitgehend geschützt werden. 

Das Gestaltungsmodell

Regelmäßig wird zur Erreichung der oben genannten Ziele folgende Gestaltungsmöglichkeit gewählt:

Das behinderte Kind wird als Vorerbe auf einen Erbteil eingesetzt, der höher als sein Pflichtteil ist. Ein gesundes Kind oder ein Abkömmling dieses Kindes wird zum Nacherben berufen. Außerdem wird hinsichtlich des Erbteils des behinderten Kindes eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet. 

Dies erfolgt mit der Vorgabe, dem Vorerben nur ganz bestimmte Nutzungen und Erträge zukommen zu lassen. Die Nutzungen sollten einerseits zum Schonvermögen nach § 90 SGB XII gehören, andererseits aber auch die Lebensverhältnisse des behinderten Kindes verbessern. 

Diese Verbindung von Nacherbfolge und Dauertestamentsvollstreckung stellt einen sicheren Vollstreckungsschutz hinsichtlich der Substanz der Vorerbschaft gegenüber den Eigengläubigern des Vorerben (hier des behinderten Kindes) dar. 

Worauf ist zu achten?

Es sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass durch eine Erbeinsetzung der Höhe nach die Ausschlagung durch den Behinderten bzw. dessen Betreuer verhindert wird. Denn der Bedachte könnte sein Erbe ausschlagen und den Pflichtteil fordern, was dann aber dazu führt, dass dieser Anspruch vom Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet wird. 

Neben der klassischen oben beschriebenen Erbfolgeregelung sollte immer über die Möglichkeit nachgedacht werden, dem Behinderten zusätzliche Vermögensvorteile zukommen zu lassen. In Frage kommt hier z. B. die Einräumung eines Wohnrechts, welches im Wege eines Vermächtnisses zugedacht wird. Das Vermächtnis kann an die Bedingung geknüpft werden, dass der Behinderte bzw. sein Betreuer den Pflichtteil nicht geltend macht. 

Auch sollte bei der Wahl des Testamentsvollstreckers darauf geachtet werden, dass er nicht Betreuer des Behinderten ist oder wird, da insoweit von vielen Gerichten eine Inkompatibilität angenommen wird. 

Wenn Sie Fragen zur Gestaltung eines Behindertentestamentes haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

Rufen Sie mich an und vereinbaren einen Termin. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hans-Peter Rien

Beiträge zum Thema