Das Ende der Unverbindlichkeit – Finanzielle Auseinanderetzung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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In der Gesellschaft erfolgt eine Zunahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Auch diese sind vor Trennungen nicht geschützt. Die Rechtsprechung sieht sich daher zunehmend den Fragen der Vermögensauseinandersetzung zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern ausgesetzt.

Bis in das Jahr 2008 wurde dies recht rigide gehandhabt. Hier kam ein Ausgleich nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wurde als eine oberflächliche Beziehung eingestuft mit der Folge, dass den in der Gemeinschaft geleisteten Beiträgen eine Unverbindlichkeit zugeschrieben wurde, was zugleich weitreichende Folgen für Ansprüche bei der Beendigung der Lebensgemeinschaft nach sich zog. In der Regel ging der unterstützende Partner leer aus. Diesem Zustand hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 09.07.2008 (FamRZ 2008, S. 1822) ein Ende bereitet. Seither können am Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einem Partner entweder Ansprüche nach dem Gesellschaftsrecht oder bereicherungsrechtliche Ansprüche zustehen. Zuletzt kommen auch Ansprüche aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Gesellschaftsrechtliche Ansprüche

Für die Annahme einer Auseinandersetzung ist es notwendig, dass die Beteiligten während des Zusammenlebens einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Dieser kann schriftlich aber auch mündlich erfolgt sein. Auch in einem bestimmten Verhalten der Beteiligten kann der Abschluss eines solchen Vertrages liegen. Hierbei müssen bestimmte Umstände hinzutreten. Insbesondere muss ein Wille bestanden haben, sich rechtlich binden zu wollen.

Beispiel: A und B leben zusammen und planen ein Mehrgenerationshaus. Weil A die gemeinsamen Kinder, die sie mit B hat, betreut, ist sie einkommenslos. Um für das Haus eine Finanzierung zu erhalten, vereinbaren sie, dass zunächst der B Alleineigentümer des Hauses werden soll. B erwirbt ein baufälliges Haus und zahlt es an. Die A kümmert sich um die Anschlussfinanzierung, die Planung und den Umbau des Hauses. Der B stellt seiner Freundin in Aussicht, dass nach Fertigstellung des Hauses eine Aufteilung in Wohneigentum erfolgen könne und sie dann 2 Wohnungen zum Alleineigentum übertragen erhalten soll. Noch bevor dieser Plan umgesetzt werden kann, trennen sich die Beteiligten. Es wird deutlich, dass sich die Beteiligten vor Beginn des Projektes einig waren, dass eine Gesellschaft zur Errichtung des Mehrgenerationshauses gegründet wird. Es war nicht vereinbart, dass generell nur dem B das Haus zugutekommen sollte. Damit hat die A einen Anspruch auf Auseinandersetzung, wobei sich eine Halbteilung anbietet.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Greifen gesellschaftsrechtliche Ansprüche nicht, besteht die Chance, dass der Ausgleich nach Bereicherungsrecht erfolgt. Der begünstigte Lebensgefährte muss in diesem Fall das Erlangte der Leistung herausgeben, wenn der Zweck, für den die Leistung erbracht wurde, nicht mehr eintreten kann.

Beispiel: A kauft ein Auto. Die Finanzierung des Autos wird ausschließlich durch B getragen, weil dieser möchte, dass A die Familieneinkäufe mit dem PKW machen kann. Das hat B der A beim Erwerb des Autos auch ausdrücklich so mitgeteilt. B selbst hat ein Fahrrad und wollte nie Eigentümer des Autos sein. Nach der Trennung kauft B allein ein. Hier wird nach der Trennung der Zweck der Anschaffung des Autos verfehlt. B kann den Restwert des PKW als Leistung fordern.

Ansprüche aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage

Scheitern sowohl bereicherungsrechtliche, als auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche, kann der begünstigte Lebenspartner noch Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgesetzt sein. Es bleibt aber dabei, dass Leistungen, die ausschließlich für das tägliche Zusammenleben erbracht wurden, ausscheiden. Ein Ausgleich erfolgt hier nur nach Treu und Glauben.

Beispiel: B erbt 1990 ein Haus zum Alleineigentum. Es sind erhebliche Sanierungsmaßnahmen notwendig. Diese sind 1991 abgeschlossen und A und B ziehen ein. A hat 100.000 € investiert. Im Jahre 2011 trennen sich A und B und A will ihr Geld zurück. Es scheitern gesellschaftsrechtliche Ansprüche, weil das Haus nur zum gemeinsamen Wohnen ausgebaut wurde. Auch Ansprüche nach Bereicherungszweck schlagen nicht durch, denn der Zweck, die Immobilie des B zu sanieren, ist eingetreten. Es bleibt allein der Anspruch nach Billigkeit, sodass A etwa die Hälfte des Geldes zurückerhält, denn sie hat ja auch mietfrei über 20 Jahre darin gelebt.

Fazit: Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass sich die Ansprüche für den nichtehelichen Partner, der mehr als das, was für das Zusammenleben notwendig war, in den anderen investiert, wesentlich verbessert haben.


RAin Dr. Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht

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