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DAS ERBRECHT IN DER REPUBLIK KROATIEN

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Das Erbrecht in der Republik Kroatien wird durch das Erbschaftsgesetz geregelt. Alle natürlichen Personen sind unter denselben Voraussetzungen gleichberechtigt im Erbfall. Ausländer sind unter der Annahme der Gegenseitigkeit im Erbfall gleichberechtigt mit den Bürgern der Republik Kroatien. Die Gegenseitigkeit wird vermutet, bis das Gegenteil auf Antrag einer Person festgestellt wird, die ein rechtliches Interesse daran hat. Das Erbrecht tritt aufgrund des Todes einer natürlichen Person ein, und zwar zum Zeitpunkt ihres Todes. Derjenige, der durch ihren Tod erbrechtliche Ansprüche erworben hat, erbt dieverstorbene natürliche Person (Erblasser). Jede Person ist erbfähig, es sei denn, das Gesetzbestimmt etwas anderes. Wer eine Person geerbt hat, ist ihr universeller Rechtsnachfolger. Das Nachlassvermögen besteht aus allem, was zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in seinem Eigentum war, außer das, was aufgrund seiner rechtlichen Natur oder nach dem Gesetznicht vererbt werden kann. Zum Nachlassvermögen gehören jedoch nicht der Anteil anderer angemeinsamem Eigentum oder das, was jemand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgrund eines besonderen Rechtsgrundes erwirbt. Im Falle des Todes eines Erblassers ohne Erben geht das Nachlassvermögen auf die Gemeinde über, die dadurch die gleiche Stellung einnimmt, als ob sie der Erbe des Erblassers wäre. Im Falle des Todes kann der Nachlass aufgrund eines Testaments oder des Gesetzes aufgeteilt werden.

Wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat, erben in erster Linie seine Kinder und sein Ehepartner, und zwar alle zu gleichen Teilen. Kinder, die außerhalb der Ehe geboren wurden,und ihre Nachkommen haben die gleichen erbrechtlichen Rechte wie eheliche Kinder und ihre Nachkommen. Das Erbrecht zwischen Ehepartnern endet durch Scheidung und Aufhebung der Ehe. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird erbrechtlich der ehelichen gleichgestellt, wennes sich um eine Lebensgemeinschaft handelt, die mindestens drei Jahre dauert, oder kürzer, wenn in ihr ein gemeinsames Kind geboren wurde.

Ein Testament kann jede urteils fähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, verfassen. Die Bestimmungen des Testaments sind nach dem wirklichen Willen des Testators zu interpretieren. Dabei vergessen Testatoren oft, dass man durch ein Testament nicht über das gesamte Vermögen verfügen kann, da das kroatische Recht sogenannte Pflichtteilsberechtigte kennt. Das Recht auf den Pflichtteil ist ein erbrechtliches Recht, und der Teil, der jedemeinzelnen Pflichtteilsberechtigten zusteht, wird als Pflichtteil bezeichnet. Verfügungen für den Todesfall, die gegen das Recht auf den Pflichtteil einer Person stehen, sind anfechtbar. Der Pflichtteil der Nachkommen, Adoptivkinder und ihrer Nachkommen sowie des Ehepartners beträgt die Hälfte, und der Pflichtteil der anderen Pflichtteilsberechtigten beträgt ein Drittel des Teils, der jedem von ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Testamente und Schenkungsverträge führen nach dem Tod des Erblassers oft zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Daher wird empfohlen, wenn der Erblasser eine nahestehende Person vollständig enterben oder das Vermögen anders als nach dem Gesetz aufteilen möchte und gleichzeitig sicherstellenmöchte, dass nach seinem Tod keine Streitigkeiten entstehen, einen der erbrechtlichen Verträgeabzuschließen, wie z.B. einen Vertrag über die Übertragung und Verteilung von Vermögen, einen Vertrag über lebenslange Unterstützung oder einen Vertrag über Unterstützung bis zumTod. Bei Abschluss dieser Verträge hat der Erblasser nach seinem Tod, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassverfahrens, kein Vermögen mehr, da es bereits aufgrund des Vertrags verfügt wurde. Der am seltensten in der Praxis verwendete Vertrag, der jedoch die beste Form zur Regelung der vermögensrechtlichen Auswirkungen im Todesfall ist, ist der Vertrag über die Übertragung und Verteilung von Vermögen. Wenn dieser Vertrag abgeschlossen wird, können nach dem Tod
keine Streitigkeiten entstehen, da alle Pflichtteilsberechtigten diesen Vertrag unterzeichnethaben. Die Übertragung und Verteilung von Vermögen sind nur wirksam, wenn der Ehepartner, alle Kinder und andere Nachkommen des Übertragenden, die gesetzlich zur Erbschaft berufensind, damit einverstanden sind.



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