Das Foulspiel im Fußball

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In etwa einer Woche ist es so weit. Das Finale der Fußballweltmeisterschaft in Russland wird ausgetragen.

Wir haben bisher viele Tore und schöne Spiele miterlebt. Was wir auch gesehen haben (und im Fußball immer sehen werden) sind Foulspiele. 

Kaum ein Fußballspiel, das nicht mit zumindest einem Foul auskommt.

Die allermeisten dieser Regelverstöße sind harmlos. Doch auch das ein oder andere böse Foul ist immer mit dabei. Verletzungen sind quasi vorprogrammiert.

Doch wie sieht es eigentlich mit der Strafbarkeit eines „Treters“ aus, der einem Gegenspieler die Beine wegzieht?

Das Foulspiel als Körperverletzung

Grundsätzlich kommen hier die Körperverletzungsdelikte in Betracht. Diese sind in §§ 223 – 231 StGB geregelt. § 228 StGB umschreibt die Einwilligung in die Körperverletzung als Rechtfertigungsgrund. In Deutschland gab es im Jahr 2017 ca. 558.500 polizeilich erfasste Fälle der Körperverletzung.

Da ist die Anzahl der gespielten Fouls in der Bundesliga in der Saison 2017/2018 mit 8184 nahezu vernachlässigbar. Jedoch gibt es eine Unzahl an Vereinen in ganz Deutschland, die in den unteren Ligen Woche für Woche Foulspiele abliefern.

Müssen Hobbykicker nun den Staatsanwalt fürchten? 

Zunächst ist festzuhalten, dass jemand, der einen andere körperlich misshandelt oder seine Gesundheit beschädigt, eine Körperverletzung nach § 223 StGB begeht. Dies gilt auch für die berüchtigte Blutgrätsche. Aber auch jeder Zweikampf im Fußball ist streng genommen eine Körperverletzung, wenn sich hierbei jemand einen blauen Fleck zuzieht. Der Fußballplatz ist insoweit kein rechtsfreier Raum.

Dies beweist das Schicksal des Fußballprofis Rachid Bouaouzan. Er wurde im Jahr 2006 von einem niederländischen Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte im Zweitligaspiel seines damaligen Vereins, nach Ansicht des Gerichts einen Gegenspieler schwer und vorsätzlich gefoult. 

In Deutschland wurde bisher noch kein Fußballer zu einer Strafe von einem Strafgericht verurteilt, weil er seinen Gegner gefoult hat. Dies liegt an ein paar Besonderheiten, die die Rechtsauffassung hierzulande prägen.

Fußball als Kampfsport

Es wird bei der strafrechtlichen Bewertung von sportlich motiviertem Einsatz zunächst unterschieden, ob ein Kampfsport vorliegt oder nicht. Hierbei darf Kampfsport nicht wörtlich verstanden werden.

Kampfsport ist jede Sportart, die sich dadurch Kennzeichnet, dass um etwas Mann gegen Mann (oder auch Frau gegen Frau) gekämpft wird.

Der Fußballer kämpft um den Ball!

Es werden Hände und Körper eingesetzt, um den Gegner abzudrängen oder vom Ball fernzuhalten. Daher handelt es sich bei Fußball nach einhelliger Ansicht um einen Kampfsport.

Bei Kampfsportarten ist der Kampf wesentlicher Bestandteil des Sportes selber. Ohne diesen wichtigen Teil ist die Sportart daher gar nicht möglich. Die hierbei erlittenen Verletzungen werden von den Spielern, die um die Verletzungsgefahr wissen, in Kauf genommen.

Ein Foul verstößt gegen Regularien des Fußballs

Die Rechtsansicht in Deutschland geht daher davon aus, dass jeder, der einen Fußballplatz betritt stillschweigend die Einwilligung nach § 228 StGB erklärt. Dies gilt jedoch nur, sofern sich der Täter an die Regularien des Sports hält. Hält sich der Spieler nicht an die Regularien, dann geschieht dies in der Regel ohne Vorsatz. 

In so einem Fall begeht man eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Ein Foulspiel verstößt gegen die Regularien des Fußballs. Daher liegt grundsätzlich eine fahrlässige Körperverletzung vor.

Kommt nun der Staatsanwalt?

Nein! Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Fußball um einen Kampfsport. Bei einer Kampfsportart wird die Verantwortung für fahrlässige Körperverletzungen ausgeschlossen. Andernfalls könnte der Sport gar nicht ausgeübt werden. 

Darüber hinaus handelt es sich bei der Körperverletzung um ein Antragsdelikt. Die Tat wird nur dann verfolgt, wenn das Opfer einen Antrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellt. Ausnahme ist, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Dann kann die Tat auch ohne Strafantrag verfolgt werden. Ob die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse annimmt, liegt in ihrem Ermessen.

Fußballspieler haben hierzulande grundsätzlich nichts zu befürchten

Im Ergebnis kann man sagen, dass jeder der einen Fußballplatz betritt, dies nach § 228 StGB grundsätzlich „auf eigene Gefahr“ tut. Wenn jedoch jemand ein grob regelwidriges, vorsätzliches Foulspiel begeht, kann auch § 228 StGB ihm nicht mehr helfen. Dann kommt es darauf an, ob ein Strafantrag gestellt wird oder nicht. Diese Entscheidung hat der Geschädigte zu treffen. Dies wird wohl eher selten der Fall sein. Mir ist zumindest noch kein Fall bekannt, indem ein Fußballer Strafantrag gegen einen Gegenspieler wegen eines Foulspieles gestellt hätte.

Die Frage, ob ein grob regelwidriges Verhalten vorlag oder nicht, muss dann das Gericht klären. Hierbei wird es selbstverständlich die Eigenheiten des Fußballs als Kampfsport mit berücksichtigen.

In diesem Sinne hoffen wir alle auf ein schönes Finale mit wenigen Fouls. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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