Das gilt für Minijobs – Anspruch auf Urlaub, Sonderzahlungen & Co.

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Geringfügige Beschäftigungen – umgangssprachlich auch Minijobs genannt – sind aus der heutigen Arbeitswelt kaum wegzudenken. Dabei geht jedoch oftmals unter, dass es sich hierbei rechtlich im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten um eine gleichwertige Arbeitsleistung handelt. Doch welche Regelungen bestehen und welche Besonderheiten gelten hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Sonderzahlungen? Dazu nachfolgend mehr.


Grundlage und aktuelle Regelungen

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen [geregelt im 4. Sozialgesetzbuch] bei denen das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt oder wenn es sich lediglich um einen kurzfristigen Arbeitseinsatz von längstens drei Monaten oder insgesamt 70 Tagen handelt.


Die Verdienstgrenze wurde zum 01.01.2024 auf 538,00 Euro im Monat angehoben. Unter Berücksichtigung des ebenfalls angehobenen Mindestlohns von 12,41 Euro können geringfügig Beschäftigte im Monat somit 43,35 Stunden arbeiten. Die Jahresverdienstgrenze erhöhte sich dadurch ebenfalls auf 6.456,00 Euro.


Bei einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich dem Grunde nach um eine Teilzeitbeschäftigung und hier tritt das Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG] in Erscheinung. Denn durch das Diskriminierungsverbot nach § 4 TzBfG darf ein Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein Vollzeitbeschäftigter. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch für die Arbeitsvergütung. Eine ungleiche Behandlung ist nur in den Fällen gestattet, in denen sachliche Gründe dies rechtfertigen, etwa bei unterschiedlicher Qualifikation oder Arbeitsplatzanforderungen.


Beiträge zu den Sozialversicherungen und Steuerfreiheit

Die Besonderheit liegt darin, dass bei Beachtung der vorbenannten Voraussetzungen grundsätzlich keine Beiträge zu den Sozialversicherungen anfallen und das erzielte Arbeitsentgelt zudem steuerfrei bleibt.


Es besteht zwar grundsätzlich eine Versicherungspflicht für die Rentenversicherung, von dieser kann man sich jedoch auf Antrag befreien lassen [§ 6 SGB VI]. Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Minijobber hingegen auch ohne Antrag versicherungsfrei. Insbesondere mit Blick auf die Krankenversicherung gilt es dann jedoch zu prüfen, ob man bereits anderweitig versichert ist [z.B. über die Familie, als Student, Arbeitnehmer oder Rentner] oder ob man eine entsprechende freiwillige Krankenversicherung abschließen sollte.


Kündigungsschutzgesetz und Fristen

Auch für Minijobber findet grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, dass der Arbeitgeber für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsgrund benötigt, sofern das Arbeitsverhältnis bereits über sechs Monate besteht und der Arbeitgeber regelmäßig über 10 Mitarbeiter beschäftigt. Die Kündigung müsste dann also auch bei Minijobbern sozial gerechtfertigt sein. Ein besonderer Kündigungsschutz – etwa nach dem Mutterschutzgesetz – gilt zudem ebenfalls unabhängig von der zeitlichen Einteilung des Arbeitsverhältnisses.


Hinsichtlich der Kündigungsfristen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. Demnach besteht zunächst eine Kündigungsfrist von vier Wochen - in einer vereinbarten Probezeit ggf. nur zwei Wochen – welche sich entsprechend verlängert, je länger das Arbeitsverhältnis und die Betriebszugehörigkeit besteht. [zum Nachlesen der jeweiligen Fristen - § 622 des BGB]


Auch hier gilt der Hinweis auf die Klagefrist von drei Wochen. Innerhalb dieser Frist muss die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden, weil ansonsten die Kündigung – trotz möglicher Fehler – als wirksam angesehen wird. Nur nach Erhebung der Kündigungsschutzklage kann in der Regel eine Abfindung erzielt werden. Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten und der Klageerhebung.


Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung

Oftmals übersehen wird die Tatsache, dass auch Minijobber einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub geltend machen können. Dieser Anspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz beträgt grundsätzlich vier Wochen und richtet sich in der Regel ebenso wie bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigen nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. [Bei einer 5 - Tage Woche ergibt sich hierbei ein Anspruch auf 20 Urlaubstage].


Problematisch wird es dann, wenn der Arbeitgeber den Minijobber gar nicht auf den Urlaub hinweist und somit auch nicht über den Verfall belehrt. Denn nur wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt, kommt ein Verfall des Urlaubs in Betracht. Das bedeutet wiederum, dass sich der Urlaub im Minijob mitunter über Jahre hinweg ansammeln kann - und dann ggf. auch am Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten wäre.


Mehr zur Berechnung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs können Sie gern in meinem Beitrag hier bei Anwalt.de nachlesen.


Auch im Minijob besteht im Krankheitsfall zudem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Wenn Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind erhalten Sie demnach für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt, welches Ihnen für die regelmäßige Arbeitszeit zustehen würde. Auch hier ist eine Benachteiligung der geringfügig Beschäftigten verboten.


Anspruch auf Sonderzahlungen

Sofern der Arbeitgeber seinen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Sonderzahlungen gewährt - wie beispielsweise ein jährliches Weihnachtsgeld - so dürfen geringfügig Beschäftigte hiervon nicht ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot. Auch Minijobber haben demnach entsprechend ihrer Arbeitszeit einen Anspruch auf eine zumindest anteilige Gewährung dieser Sonderzahlungen.


Wichtig! Hier gilt es jedoch genau aufzupassen - denn die Sonderzahlung wird auf den jährlichen Verdienst angerechnet. Hierdurch kann es passieren, dass durch die gewährte Sonderzahlung die Jahresverdienstgrenze überschritten wird. Die Folge – der Minijob bzw. die geringfügige Beschäftigung wandelt sich zu einem sozialversicherungs- sowie steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis.


Besteht ein Anspruch auf eine Sonderzahlung – oder wird diese freiwillig gewährt – sollte daher genau geprüft werden, ob diese Grenze gewahrt wird und ggf. die monatliche Arbeitszeit zu reduzieren ist.


Fazit

Wie man sieht stehen Arbeitnehmer im Rahmen eines Minijobs den sonstigen Voll- und Teilzeitbeschäftigen arbeitsrechtlich gleich. Zwar gibt es vereinzelte Besonderheiten und bei Vorliegen sachlicher Gründe kann durchaus eine ungleiche Behandlung in Betracht kommen. Im Regelfall dürfen Minijobber jedoch nicht schlechter gestellt werden, als ihre Kollegen – dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ansprüche bei Krankheit und Urlaub.


Sie haben eine Kündigung erhalten, haben Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis oder benötigen Unterstützung in einem arbeitsrechtlichen Fall? Ich berate und vertrete Sie gern. Schreiben Sie mir jederzeit gern eine E-Mail an info@kanzlei-apitzsch.de , über das Anwalt.de Profil oder rufen Sie mich einfach an unter 0341 234 60 119. Gemeinsam finden wir die bestmögliche Lösung für Ihr Anliegen.

Robert Apitzsch

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht


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