Bankkonto des Erblassers leergeräumt? - Was Miterben/Pflichtteilsberechtigte tun können.

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Wenn vom Erbe nichts mehr übrig ist, weil eine erteilte Vollmacht missbraucht wurde, um sich selbst zu bereichern, lohnt sich der Gang zum Anwalt.

Ich rate jedem meiner Mandanten, für spätere Zeiten vorzusorgen; hierzu gehört es auch, eine Vorsorgevollmacht zugunsten einer vertrauensvollen Person zu erteilen, damit im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für einen reibungslos erledigt werden können.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Bevollmächtigte ihre Vollmacht missbrauchen und dabei das Bankkonto des Erblassers mit dem eigenen verwechseln.

Kommt es zum Tod des Vollmachtgebers, stehen die (Mit-)Erben als auch Pflichtteilsberechtigten aber nicht rechtlos dar.

Vollmachtmissbrauch –  Rechte des Miterben

Ein Miterbe hat die Möglichkeit zu verlangen, dass das „veruntreute“ Geld an die Erbengemeinschaft zurückgezahlt wird – so wie es der Erblasser hätte geltend machen können. Es ist also vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung zunächst einmal der Nachlass wieder um den Wert des „veruntreuten“ Geldes zu erhöhen. Als Anspruchsgrundlagen kommen unter anderem § 667 (Herausgabeanspruch aus Auftragsrecht), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB (Schadensersatzanspruch wegen Veruntreuung) und § 812 BGB (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung) in Betracht.

Zur Vorbereitung dieses Anspruchs kann der Miterbe Auskunft bei Banken, Behörden etc. verlangen. Es bietet sich zum Beispiel an, sämtliche Kontoauszüge des Erblassers der letzten fünf Jahre vor dessen Tod heraus zu verlangen. Anhand dieser Auszüge können auffällige Barabhebungen und Überweisungen ermittelt werden. Der Anspruch gegen den Bevollmächtigten kann so beziffert werden.

Vollmachtmissbrauch – Die Rechte des Pflichtteilsberechtigten 

Ein Pflichtteilsberechtigter kann verlangen, dass die vorgenannten Ansprüche zugunsten des Nachlasses bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden.

Die Einwände des Bevollmächtigten 

Der Bevollmächtigte wendet in der Regel ein, dass das Bargeld an den Vollmachtgeber geflossen ist und er nicht weiß, was damit passiert ist. Gängig ist auch die Behauptung, es habe sich um Schenkungen gehandelt. Es stellt sich also die Frage, wer was zu beweisen hat und wie gegebenenfalls die Beweiswürdigung gelingt. Als Rechtsanwalt gilt es, die hierzu ergangene Rechtsprechung genau zu kennen.


Sie befürchten, dass auch bei Ihnen ein (Mit-)Erbe oder Dritter das Konto des Erblassers leergeräumt hat? Bleiben Sie nicht tatenlos und nutzen Sie Ihre guten Chancen, zu Ihrem Recht zu kommen. Gerne berate und vertrete ich Sie. 








Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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