Das LG Düsseldorf: Ein Reiseportal muss den Gesamtpreis eines Fluges inkl. Buchungsgebühren angeben

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Das LG Düsseldorf hat im letzten Jahr entschieden, dass bei Angabe eines Gesamtpreises auf Reiseportalen auch die anfallenden Buchungsgebühren enthalten sein müssen.

Sachverhalt

Das beklagte Reiseportal bietet als Vermittlerin durch ihren Telemediendienst die Möglichkeit, verschiedene Reiseleistungen, wie z. B. Flüge zu buchen. Auf ihrer Webseite kann durch Betätigung eines Links mit der Bezeichnung „Preisstruktur" der „Gesamtpreis" für den jeweiligen Flug angezeigt werden, jedoch ohne die Buchungsgebühren. Das Reiseportal hatte lediglich über einen Sternchenhinweis darauf aufmerksam gemacht, dass der Preis ohne Buchungsgebühren angezeigt wird. Der Kunde muss erst seine Daten eingeben und dann wird in einem weiteren Buchungsschritt die Buchungsgebühr ausgewiesen. Eine vorgerichtliche Abmahnung blieb erfolglos.

Nach Ansicht des LG Düsseldorf sei dies wettbewerbsrechtlich unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht an:

„[...]Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zu, da die Beklagte bei der Werbung auf ihrer Internetseite X eine irreführende geschäftliche Handlung begangen hat. Die Beklagte hat gemäß §§ 3, 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG unlauter gehandelt, indem sie auf ihrer Internetseite im ersten Buchungsschritt in der Flügeübersicht als jeweiligen Flugpreis nicht den vollständigen Endpreis inklusive Buchungsgebühren angegeben hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie durch einen Sternchenvermerk zumindest darauf hingewiesen hat, dass Buchungsgebühren anfallen, da sie auch in Zusammenhang damit die Höhe der Buchungsgebühren nicht erwähnt hat.[...] Der Verbraucher wird auch gerade dadurch irregeführt, dass bereits im ersten Schritt durch Betätigung des Links „Preisstruktur" der Preis als „Gesamtpreis" ausgewiesen wird, an dieser Stelle aber verschwiegen wird, dass eine Buchungsgebühr zu entrichten ist und dem Verbraucher im vierten Buchungsschritt ein wiederum als „Gesamtpreis" bezeichneter höherer Preis dargestellt wird. Ein verständiger Verbraucher versteht unter dem Begriff „Gesamtpreis" den Preis, der von ihm tatsächlich zu zahlen ist.[...]"

Eine von § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird gemäß § 12 Absatz 2 UWG vermutet und eine Widerlegung durch die Beklagte ist nicht erfolgt.

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