Das markenrechtliche Problem der Wiederholungsmarken

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Eingetragene Marken haben eine so genannte Benutzungsschonfrist von 5 Jahren gemäß §§ 25 I, 49 I 1 MarkenG bzw. Art. 18 UMV, innerhalb derer sie ernsthaft genutzt werden müssen, um ihre Rechte zu behalten.

Wiederholungsmarken sind dabei ein rechtliches Problem: Diese entstehen durch erneute Anmeldung identischer oder nahezu identischer Marken vor oder nach Ablauf der Benutzungsschonfrist, um diese Frist zu verlängern oder zu umgehen. Wirtschaftlich ist dies attraktiv, da es kostengünstig und ohne ernsthafte Nutzung die Markenrechte erhält. Theoretisch kann die Exklusivität durch kontinuierliche Neuanmeldungen unbegrenzt gesichert werden, ohne die Marke ernsthaft zu nutzen.

Markenregister zeigen, dass Wiederholungsmarken gängige Praxis sind. Rechtlich sind sie jedoch umstritten und nicht abschließend geklärt, insbesondere hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Was sind die Rechtsfolgen missbräuchlicher Wiederholungsmarken?

Die Rechtsfolge einer missbräuchlichen Wiederholungsmarke, die zur Umgehung der Benutzungsschonfrist dient, ist nicht völlig geklärt: Solche Marken werden oft als bösgläubig eingestuft (§ 8 II Nr. 14 MarkenG, Art. 59 I b UMV). EUIPO-Richtlinien unterstützen diese Sichtweise und können zur Nichtigkeit der Marke im europäischen Recht bzw. zur Ablehnung der Eintragung im deutschen Recht führen.

Eine andere Ansicht schlägt vor, der Wiederholungsmarke die Schonfrist zu versagen, sodass sie gleichzeitig mit der Erstmarke abläuft. Hierfür muss die Wiederholungsmarke in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Schonfrist stehen, was im Detail umstritten ist.

Voraussetzungen der Annahme missbräuchlicher Wiederholungsmarken:

Wann eine Wiederholungsmarke missbräuchlich ist, bleibt unklar, da dies ein subjektives Element beinhaltet, das meist nur durch Indizien festgestellt werden kann. Bei identischen Marken ist dies offensichtlich, während geringfügige Abweichungen, die der "Modernisierung" der Marke dienen, meist nicht als missbräuchlich gelten (vgl. EuG, Urteil vom 13.12.2012, Az. T-136/11 – Pelikan).

Der EuG entschied in einem anderen Fall, dass die wiederholte Anmeldung der Marke „Monopoly“ durch Hasbro missbräuchlich war, weil Hasbro zugab, die Neuanmeldung diene der Umgehung der Benutzungsschonfrist. Der Umfang der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse spielt ebenfalls eine Rolle: Für neue Waren und Dienstleistungen ist keine Missbräuchlichkeit anzunehmen.

Letztlich bleibt die Intention hinter der Wiederholungsanmeldung entscheidend. Der Nachweis dieser Intention ist jedoch schwierig, da selten ein Anmelder offen zugibt, die Benutzungsschonfrist umgehen zu wollen. Ohne eindeutige Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht bleibt das Vorgehen gegen Wiederholungsmarken daher schwierig.

Haben Sie Fragen zu bestehenden Marken, Markenverletzungen oder möchten Sie eine Marke anmelden oder gegen die Anmeldung/Eintragung einer fremden Marke vorgehen? Ich bin Ihnen dabei gerne behilflich.





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