Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) & Ralph Schneider haben ein Post-Problem

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Bei uns treffen regelmäßig Abmahnungen der Berliner Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) für Herrn Ralph Schneider aus Köln ein.

Die Kanzlei HvLS mahnt für Ralph Schneider nicht nur wegen der Verletzung von Urheberrechten ab, sondern mittlerweile auch wegen angeblicher Fälle unlauteren Wettbewerbs (UWG).

Seit einigen Monaten werden immer wieder Verkäufer von Gläsern oder Merchandisingartikel von Getränkeherstellern auf eBay von Ralph Schneider abgemahnt. Aus Sicht von Ralph Schneider begehen sie Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

Inhalt der Abmahnung

Zunächst stellen HvLS Rechtsanwälte klar, dass Ralph Schneider, genau wie der abgemahnte Mandant, Begleitprodukte und Merchandisingartikel von Getränkeherstellern verkaufe. Dies ist erforderlich, um das sog. Wettbewerbsverhältnis zu etablieren. Nur Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen und Branchenverbände können wettbewerbsrechtlich abmahnen. Wäre Herr Ralph Schneider also kein Wettbewerber, dürfte er nicht abmahnen.

Anschließend wird unser privat anbietender Mandant von der Kanzlei HvLS aufgrund „der Art und des Umfangs“ seiner Verkaufstätigkeit als gewerblicher Anbieter eingestuft. Laut dem Abmahnschreiben seien die Aktivitäten der Vergangenheit „dauerhaft und gerichtsverwertbar gespeichert“. Angeblich sollen die Verkaufsaktivitäten sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die von der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs „gewerbliche Tätigkeit“ von Verkaufsaktivitäten entwickelt worden seien. Auch dies ist erforderlich, um ein Wettbewerbsverhältnis nachzuweisen. Handelt unser Mandant nicht gewerblich, darf Ralph Schneider ihn nicht wettbewerbsrechtlich abmahnen. Anschließend wird ein Satz des BGH zitiert, der in diesem Zusammenhang jedoch keinerlei konkrete Aussagekraft hat.

Unser Mandant soll nach Auffassung der Kanzlei HvLS gegen § 5 TMG verstoßen haben. Danach sei unser Mandant dazu verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten.

Außerdem habe unser Mandant gegen Art. 246c und 246a EGBGB verstoßen. Er haben also dem Verbraucher Informationen vorenthalten, die im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen.

Auch eine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Musterwiderrufsformular müsse zur Verfügung gestellt werden, so HvLS weiter.

All dies wäre aber nur relevant, wenn unser privat handelnder Mandant tatsächlich gewerblich handelte. Aber dies will HvLS ja nachweisbar festgestellt haben (siehe oben).

Deshalb stehe Herrn Ralph Schneider laut HvLS ein Unterlassungsanspruch und die Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR zu.

Extrem kurze Fristsetzung durch „Schneckenpost“

Für die Abgabe der Unterlassungserklärung wird, wie häufig bei HvLS, eine sehr kurze Frist von 7 Tagen gesetzt. Das ist zwar sehr kurz, aber im Wettbewerbsrecht nicht unüblich.

Was allerdings unüblich ist, ist die Tatsache, dass die Kanzlei HvLS sich eines Postdienstleisters (pin mail) bedient, der die Post des Öfteren nicht annähernd am nächsten Werktag ausliefert. In vielen Fällen berichten unsere Mandanten, dass die Abmahnungen erst einen Tag vor Fristablauf oder sogar nach Fristablauf bei ihnen eingetroffen seien. In dem neuesten Fall gelangte der Brief zwei Tage vor Fristablauf in den Briefkasten unseres Mandanten.

Auch zwischen der Kanzlei HvLS und pin mail scheinen die „Postwege“ lang zu sein. So erhielten wir erst kürzlich ein Schreiben von HvLS, welches erst 6 Tage nach Datum des Schreibens einen Poststempel von pin mail erhielt. Auch dieses Schreiben traf nicht am Folgetag bei uns ein, sondern wiederum erst einige Tage später. So ist die ohnehin kurze Frist schon bei Eintreffen des Schreibens nahezu abgelaufen.

Da HvLS mittlerweile ihre Schriftsätze an uns nicht mehr – wie bislang üblich – vorab per Fax oder E-Mail übersendet, führt dieser extrem lange Postlauf zu einer faktischen Fristverkürzung bis zu wenigen Stunden. Dies ist unzumutbar.

Was tun?

Sie sollten den der Abmahnung stets beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung der Kanzlei HvLS nicht unterschreiben. Dazu besteht keinerlei Verpflichtung. Denn damit erkennen Sie im Zweifel eine Schuld an, auch wenn sich später herausstellt, dass der Vorwurf gegen Sie unberechtigt war. Wichtig ist, Ruhe zu bewahren. Auch wenn zu befürchten ist, dass Sie die Frist nicht einhalten, empfehlen wir zunächst den Kontakt mit einem spezialisierten Anwalt. Dieser kann ggf. eine Fristverlängerung beantragen. Selbst wenn die Kanzlei HvLS einer Fristverlängerung nicht zustimmt, heißt das nicht, dass Sie innerhalb der kurzen Frist eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Ob ein Gericht die kurze Fristsetzung der Kanzlei HvLS und die länger dauernde Postzustellung billigt, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Gerade die uns bekannten Abmahnungen der Kanzlei HvLS für Ralph Schneider im Bereich Wettbewerbsrecht halten wir für sehr fragwürdig. So ist immer wieder zweifelhaft, ob die abgemahnten Privatpersonen wirklich die Voraussetzungen der „gewerblichen Tätigkeit“ erfüllen. Wenn Sie jedoch abgemahnt wurden, sollten Sie die Abmahnung nicht unbeachtet lassen. Sie haben es mit Profis zu tun. Lassen auch Sie sich von Profis beraten!

Unser Ratschlag:

Wenn Sie auf die Abmahnungen der Kanzlei HvLS Rechtsanwälte nicht reagieren, riskieren Sie eine einstweilige Verfügung, welche sehr kostspielig ist und viele rechtliche Nachteile mit sich bringt. Fragen Sie spezialisierte Anwälte Ihres Vertrauens!

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