Das Mitbringen eines kranken Kindes zur Arbeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung

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Urteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 4.9.2019 Az.: 3 Ca 642/19 – nicht rechtskräftig

Wenn ein Kind erkrankt, haben die Eltern die Fürsorgepflicht, die Betreuung zu übernehmen. Hierfür dürfen Arbeitnehmer auch notfalls spontan von der Arbeit fernbleiben, wenn es keine Möglichkeit gibt, anderweitige Betreuung zu organisieren. Hierbei handelt es sich um eine sog. »vorübergehende Arbeitsverhinderung«, die in § 616 BGB eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz erlaubt. Eltern werden grundsätzlich von der Arbeit freigestellt, um ihr krankes Kind zu pflegen. Im Krankheitsfall stehen jedem Elternteil je Kind und Jahr zehn Arbeitstage an Freistellung zu.

Wie verhält es sich jedoch arbeitsrechtlich, wenn ein Arbeitnehmer seine kranken Kinder an seinen Arbeitsplatz mitnimmt?

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte kürzlich über den Fall zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung einer Altenpflegerin in der Probezeit gerechtfertigt ist, die ihre erkrankten Kinder mehrfach zur Arbeit mitgenommen hatte. Einige Tage später erkrankte sie selbst und teilte dem Arbeitgeber per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte sodann einen grippalen Infekt fest. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Begründet wurde diese mit einer Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dieser untersagte ein Mitnehmen von kranken Kindern u. a. aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten.

Die sich noch in der Probezeit befindliche Arbeitnehmerin legte Kündigungsschutzklage ein. Dieser wurde im Hinblick auf die fristlose Kündigung stattgegeben.

Das Gericht entschied, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre und das Arbeitsverhältnis damit erst aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung im Rahmen der Kündigungsfrist endet.

Hier wäre sicherlich bei einer anderen Gewichtung des Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch eine andere Wertung denkbar gewesen. Die Entscheidung ist allerdings auch noch nicht rechtskräftig. Es besteht für die Klägerin die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.


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