Das neue Cannabisgesetz (CanG) und die Fahrerlaubnis

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UPDATE - Nach der am 01.04.2024 erfolgten Teillegalisierung hat das Bundegesundheitsministerium Änderungen in der Handhabung von Cannabiskonsumenten und der Fahrerlaubnis herausgegeben, mehr dazu finden Sie auf meinem aktuellen Artikel zum Thema:



Änderungen im Hinblick auf die Fahrerlaubnis durch die Teillegalisierung (CanG, MPU, ärztliches Gutachten)



Anknüpfend an den Rechtstipp „Medizinisches Cannabis und Führerschein – Ist die Fahrerlaubnis in Gefahr?“ möchte ich in diesem Artikel über die geplante Teillegalisierung von Cannabis im Hinblick auf die Fahrerlaubnis informieren.


Hintergrund ist der, dass es sehr viel Diskussion und Mitteilungen über die fehlende Erhöhung der Grenzwerte im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt, also zu der Frage wann eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorliegt, die ein Bußgeld und ein Fahrverbot nach sich zieht, jedoch nur wenig darüber diskutiert wird, was sich eigentlich bezüglich der Fahrerlaubniseignung bei Cannabiskonsum an sich ändert.


Nach derzeitigem Stand kann bei gelegentlichem Konsum von Cannabis (es reichen zwei Konsumvorgänge, der Besitz kann auch schon ausreichend sein) die Fahreignung von der Fahrerlaubnisbehörde angezweifelt und im schlimmsten Falle sogar entzogen werden.


Was soll sich hier also nun nach der Teillegalisierung nach dem Gesetzesentwurf ändern?


Die Antwort auf diese Frage fällt derzeit sehr ernüchternd aus. Hier soll sich nämlich erst einmal gar nichts tun.


Das bedeutet im Klartext, dass weiterhin bei gelegentlichem Konsum von Cannabis (egal ob im Straßenverkehr oder nicht) die Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (§ 14 FeV, Anlagen 4 und 4a) sogenannte Eignungszweifel haben muss, die in den weit überwiegenden Fällen eine ärztliche Begutachtung und die gefürchtete medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach sich zieht.


Bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung wird dann wohl – wie bisher auch – überprüft, ob der oder die Betroffene den Konsum von Cannabis und das Fahren strikt trennen kann. Derzeit kann dieser „Nachweis“ nur erbracht werden über eine gewisse stabile Abstinenzzeit.


Wer nun eins und eins zusammenzählt merkt, dass dies für jeden, der im Rahmen des neuen Cannabisgesetzes (CanG) Cannabis völlig legal konsumiert, dennoch bei Kenntnisnahme durch die Fahrerlaubnisbehörde den regulären Überprüfungsapparat durchlaufen und im Rahmen dessen zumeist Abstinenz nachweisen muss.


Die Fahrerlaubnisbehörde wird insofern nach jeder Verkehrskontrolle, bei der ein Drogentest auf THC angeschlagen hat, selbst wenn das Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren im Nachgang eingestellt wird, benachrichtigt und wird Überprüfungsmaßnahmen einleiten.


Ich habe ernstliche Zweifel, ob die Konsumlegalisierung mit den derzeitigen Regelungen zur Fahrerlaubnisverordnung und der entsprechenden Überprüfungspraxis (Abstinenzforderung) vereinbar ist. Solange dies so ist, kann ich aber jedem der auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, auch nach einer etwaigen Legalisierung nur zur Vorsicht mit dem Konsum von Cannabis raten bzw. bestenfalls darauf zu verzichten, denn die Fahrerlaubnis ist auch dann weiterhin in der Schwebe. 


Kernproblem ist meiner Ansicht nach die Abstinenzforderung, die nach der Einführung des CanG in dieser Einfachheit nicht mehr zeitgemäß sein wird.


Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/vogelperspektive-der-von-baumen-umgebenen-fahrbahn-1624600/

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