Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz / Almanya’nın yeni "Nitelikli İş Gücü Göç Yasası"

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Zum 01.03.2020 tritt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. 

Die Bedürfnisse der deutschen Wirtschaft haben in Deutschland die Erkenntnis wachsen lassen, dass eine umfangreiche Zuwanderung aus Drittstaaten notwendig ist, um das wirtschaftliche Wachstum der Bundesrepublik Deutschland aufrechtzuerhalten. Deutschland hat damit auch offiziell den Schritt zum Einwanderungsland unternommen. Hintergrund des neuen Gesetzes ist der „Durst der deutschen Wirtschaft nach Fachkräften“. 

Der Begriff der Fachkraft steht entsprechend auch im Mittelpunkt des Gesetzes und umfasst neben Personen, die einen anerkannten Hochschulabschluss im In- oder Ausland erworben haben, auch diejenigen Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer vorweisen können. 

Wer eine solche Ausbildung im Ausland erworben hat, muss sich durch die zuständigen deutschen Behörden bescheinigen lassen, dass die Ausbildung im Bundesgebiet anerkannt wird. Erst wenn die betroffenen Drittstaatsangehörigen diese Voraussetzungen erfüllen, können sie als Fachkräfte im Sinne des neuen Gesetzes gewertet werden. 

Hierdurch wird schnell klar: Unqualifizierte Personen, die nicht als Fachkraft gelten, finden auch künftig keinen erleichterten Weg, um im Bundesgebiet legal leben und arbeiten zu dürfen – zumindest nicht über den Weg der Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18 AufenthG). Damit bleibt die wesentliche Hürde der Anerkennung der ausländischen beruflichen Ausbildung auch nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erhalten.

Die Erweiterung des Begriffs der Fachkraft führt weiter dazu, dass Personen aus allen Berufsbereichen künftig im Bundesgebiet eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeitsstelle antreten dürfen, wenn sie erst einmal als Fachkraft gelten; bisher sah im Falle der qualifizierten Berufsausbildung im Ausland die Bundesagentur eine Mangelliste bzw. Positivliste vor, sodass die Zuwanderung nur für bestimmte Berufsgruppen erfolgen konnte. Dies wird zum 1. März nun geändert. 

Eine weitere Neuerung ist der Wegfall der sogenannten Vorrangprüfung. Nach dieser konnten bisher ausländische Personen nur dann ins Bundesgebiet gelangen, wenn für eine vergleichbare Position kein anderer, bereits im Bundesgebiet lebender Kandidat bzw. keine andere in Deutschland lebende Kandidatin für die Besetzung der Stelle zur Verfügung stand. Mit dem Wegfall der Vorrangprüfung fällt es deutschen Arbeitgeber*innen künftig leichter, frei darüber zu entscheiden, wen sie einstellen möchten. 

Aber nicht nur die unmittelbare Anstellung führt künftig zu einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Fachkräfte dürfen sich auch bereits zur Arbeitssuche nach Deutschland begeben. Diese Regelung, die bisher nur für anerkannte Studienabschlussinhaber*innen galt, gilt künftig auch für Menschen mit qualifizierter, anerkannter Berufsausbildung. 

Darüber hinaus wurde der Kreis der Personen, welche zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen können, auch auf Auszubildende ausgeweitet. Mit der Regelung des § 16d Aufenthaltsgesetz können künftig auch Personen nach Deutschland gelangen, die in Deutschland eine Berufsausbildung beginnen möchten und noch auf der Suche sind. 

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden nicht nur die Arbeitnehmer*innen aus dem Ausland in ihren Rechten gestärkt, sondern auch die deutschen Arbeitgeber*innen stärker in die Pflicht genommen. So sieht das neue Gesetz eine erhebliche Anzahl von Meldepflichten der Arbeitgeber*innen bei den Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit vor. 

Bei Verstößen gegen diese Vorgaben können deutschen Arbeitgeber*innen empfindliche Bußgelder drohen. Auch vor diesem Hintergrund ist es für deutsche Unternehmen entscheidend, sich im Falle der Einstellung und Beschäftigung von nicht deutschen Drittstaatsangehörigen mit den Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes detailliert zu befassen. 

Der Video-Beitrag beschäftigt sich mit der neuen Gesetzeslage und stellt die wesentlichen Änderungen in türkischer Sprache dar. 


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