Das neue Personengesellschaftsrecht

  • 1 Minuten Lesezeit

Auch das Gesellschaftsrecht ändert sich einmal: Personengesellschaften werden mit dem MoPeG moderner! Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird endlich wirklich teilrechtsfähig und erhält ein eigenes Register, Beschlüsse in einer Personenhandelsgesellschaft werden ähnlich der Aktiengesellschaft geregelt und rechtssicher anfechtbar gemacht. Wer als GbR eine Immobilie hält, muss ins Gesellschaftsregister. Anders lässt sich mit Grundstücken nicht mehr handeln. Wir bis jetzt nur ein Grundstück hält, muss sich im Gesellschaftsregister erst eintragen lassen, wenn das Grundstück veräußert werden soll. Auch ändert sich das Leitbild des Gesellschaftsrechts und die Auslandsfähigkeit von Gesellschaften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist jetzt die Leitgesellschaft und nicht mehr die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH. Man muss also von der gesetzlichen Regelung der GbR auf die anderen Gesellschaften schließen und nicht von der GmbH. Alle deutschen Gesellschaften können jetzt aus dem Ausland verwaltet werden. Die Tage der sogenannten Sitztheorie, wonach Gesellschaften nur mit Eintragung im jeweiligen Staat des Verwaltungssitzes anerkannt werden, sind wohl gezählt. Die bis jetzt daran eisern festhaltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird sich wohl nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ändern müssen. Das wird für die Gesellschafter der nach dem Brexit nicht mehr durch die europäische Freizügigkeit anerkannten englischen Limiteds vielleicht die Rettung vor persönlicher Haftung sein. Warten wir es ab!

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Cornel Pottgiesser

Beiträge zum Thema