Das sollte auf keinen Fall im Arbeitszeugnis stehen

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Die Kollegen schätzen Ihre gesellige Art oder Sie gelten als verständnisvoller Vorgesetzter? Das ist nur solange gut, wie es nicht im Arbeitszeugnis auftaucht. Denn im beruflichen Kontext existieren zahlreiche vermeintlich positive Floskeln, mit denen Arbeitgeber gerne versteckte Kritik äußern. 

Dabei sind solche „Geheimcodes“ in Arbeitszeugnissen eigentlich gar nicht zulässig, denn das Arbeitszeugnis muss laut Bundesarbeitsgericht zwar wahr und vollständig, aber eben auch wohlwollend sein. Ausdrücklich verboten ist es dem Arbeitgeber laut §109 GewO, im Zeugnis Formulierungen zu verwenden, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. 

Bevor ein Arbeitszeugnis entgegengenommen wird, sollte es deshalb unbedingt genauer gelesen werden – unzulässige Beanstandungen finden sich zumeist zwischen den Zeilen.

Dagegen rechtlich vorgehen kann ein Arbeitnehmer immer, wenn offensichtlich Ironie oder Spott auftauchen. Ein eindeutiger Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben ist in vielen Fällen aber gerade nicht einfach nachweisbar. Entspricht das Zeugnis nur nicht den Vorstellungen des Arbeitnehmers, kann es zumindest angefochten werden.   

Vorsicht bei Umschreibungen und Floskeln

Aufmerksam werden sollten Arbeitnehmer grundsätzlich immer bei umständlichen Umschreibungen, doppelten Verneinungen, Einschränkungen oder auffälligen Floskeln, auch wenn sie auf den ersten Blick harmlos klingen. Hinter ihnen verbirgt sich oft ein eindeutiger Hinweis, den kein potentieller neuer Arbeitgeber überliest, wenn er das Zeugnis in die Hand bekommt.

Nicht gut macht es sich beispielsweise, wenn der Kundenkontakt bloß erwähnt, aber nicht auch gut bewertet wird. Das heißt im Umkehrschluss, hier gab es Probleme. Bedeutsam kann es auch die Reihenfolge sein, in der Dinge aufgezählt werden. Werden etwa die Kollegen vor den Vorgesetzten genannt, war das Verhältnis zum Chef sicherlich nicht einwandfrei.  

Als Faustformel gilt: Je komplizierter etwas ausgedrückt wird, umso verdächtiger ist es. Harmlos dagegen sind kurze prägnante Sätze, die keinen Interpretationsspielraum lassen.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht nicht unbegrenzt

Einen Anspruch auf ein zumindest einfaches Arbeitszeugnis haben im Übrigen nicht nur angestellte Arbeitnehmer, sondern auch freie Mitarbeiter, Auszubildende, Minijobber und  Praktikanten. Darin enthalten müssen sein: Personalien, Tätig­keits­beschreibung und Schluss­­­formel.

Das Zeugnis sollte am letzten Arbeitstag ausgehändigt werden. Im Falle einer Kündigung besteht der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis aber unverzüglich, damit der gekündigte Arbeitnehmer das Zeugnis schon während einer etwaigen Kündigungsfrist für eine Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle nutzen kann.

Unbefristet kann der Arbeitnehmer allerdings nicht  die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen, die Arbeitsgerichte räumen dafür maximal eine Frist von zehn Monaten ein. Danach sei der Anspruch verwirkt.

Ein paar der schlimmsten Formulierungen im Überblick:

Er war stets ein geschätzter Gesprächspartner.
Er führte oft Privatgespräche bei der Arbeit.
Seine Arbeitsweise war geprägt durch Fleiß und Pünktlichkeit.
Ihm mangelt es an fachlicher Qualifikation.

Er verzeichnete nicht unerhebliche Erfolge.
Seine Arbeitsleistung war unterdurchschnittlich.
Er bemühte sich stets um Verständnis für die ihm übertragenen Aufgaben.
Er hatte keine Ahnung von dem, was er tat.
Wir wünschen ihm viel Erfolg und gute Gesundheit.
Er war ständig krank.

Er zeigte großes Einfühlungsvermögen im Umgang mit den Kollegen.

Er flirtete am Arbeitsplatz und suchte sexuellen Kontakt zu Kollegen.
Er war stets ein verständnisvoller Vorgesetzter.
Er konnte sich nicht durchsetzen und war keine Führungspersönlichkeit.
Er verstand es, Aufgaben zu delegieren.
Der Arbeitnehmer vermied Arbeit und gab sie lieber an andere weiter.
Er hat sich inner- und außerhalb des Unternehmens engagiert für die Belange der Mitarbeiter eingesetzt.
Der Arbeitnehmer engagierte sich im Betriebsrat oder in einer Gewerkschaft.
Er hat Aufgaben stets in seinem und im Interesse der Firma bearbeitet.
Der Arbeitnehmer hat etwas entwendet oder eine andere schwere Verfehlung begangen.



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