Das steuerliche Abzugsverbot von Schmiergeldzahlungen

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Wer geschäftlich im Ausland tätig ist, sollte beachten, dass andere Länder andere Sitten auch bedeutet, dass manche Geschäftspartner, ob privat oder staatliche Vertreter, einen Vertragsabschluss nur fördern, wenn entsprechende Geschenke oder Gegenleistungen erbracht werden. Wer auf die entsprechenden Rankinglisten sieht, erkennt, dass dies nicht nur ein Problem der Entwicklungsländer ist.

Doch wie sollen diese Ausgaben, so sie getätigt wurden, verbucht werden? Leider gibt es hier nur eine Antwort. Wer solches getan hat, macht sich strafbar und eine steuerliche Berücksichtigung findet nicht statt.

In steuerlicher Hinsicht sieht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz1 EStG vor, dass Zuwendungen, die den Straftatbestand einer Korruptionstat verwirklichen, den Gewinn nicht mindern dürfen. Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern entspricht dem internationalen Standard bei der Bekämpfung von Korruption und ist den meisten Ländern geltendes Recht.

Dabei greift das Abzugsverbot im Fall einer Bestechungshandlung und bezüglich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) auch dann, wenn die Tat ganz oder teilweise im Ausland begangen worden ist. Durch das EU-BestG und das IntBestG werden Amtsträger aus EU- Mitgliedsstaaten und Gemeinschaftsbeamte inländischen Amtsträgern gleichgestellt und Zuwendungen an Amtsträger anderer Staaten im Zusammenhang mit dem internationalen geschäftlichen Verkehr erfasst. So sieht Art. 2 § 1 EU-BestG eine Anwendung der §§ 332, 334 – 336 und 338 StGB auch auf Amtsträger der EU vor. Art 2 § 2 EU-BestG erweitert den Anwendungsbereich der §§ 332, 334 bis 336 StGB auf Auslandstaten. Gem. Art. 2 § 3 IntBestG gilt das deutsche Strafrecht hinsichtlich der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr in Fällen der §§ 334 bis 336 StGB, wenn die Tat von einem deutschen Staatsbürger unabhängig vom Recht des Tatortes im Ausland begangen wird. Über § 299 Abs. 3 StGB wird auch die Bestechung von Angestellten im ausländischen Wettbewerb erfasst.

Neben der eigentlichen Verfolgung und Ahndung der Korruptionsstraftaten ist die Versagung des Betriebsausgabenabzugs ein Instrument zur Vermögensabschöpfung.

In steuerstrafrechtlicher Hinsicht stellt der unrechtmäßige Ansatz von Bestechung- und Schmiergeldzahlungen als Betriebsausgaben trotz Abzugsverbotes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.


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