Das Testament - zur Wahl der richtigen Form

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Um was es sich bei einem Testament handelt, ist weitläufig bekannt. Weniger bekannt sind häufig die formellen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Errichtung.
 
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen dem sog. „öffentlichen Testament“ und dem eigenhändig geschriebenen Testament. Besonderheiten gelten für das sog. „gemeinschaftliche Testament“ bei Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Daneben gibt es noch Notformen für Testamente, die jedoch mehr zu den Kuriositäten zählen und äußerst selten gewählt werden.
 
Wichtig zu wissen ist zunächst, dass zwingend eine der gesetzlich vorgegebenen Testamentsformen zu wählen ist. Hintergrund für die strenge Handhabung ist der Schutz des Erblassers selbst in seiner Testierfreiheit. Fälschungen oder Manipulationen sollen ausgeschlossen werden, Streitigkeiten sollen vermieden werden. Außerdem wird der Erblasser dazu angehalten, sein Testieren verantwortungsvoll auszuüben.
 
Das öffentliche Testament
 
Von einem öffentlichen Testament spricht man, wenn eine Beurkundung vor einem Notar erfolgt. Hierzu muss der testamentarische Wille einem Notar gegenüber erklärt werden oder ihm schriftlich übergeben werden, mit der Erklärung, dass es sich hierbei um den letzten Willen handelt. In der Regel wird ein Termin in einem Notariat vereinbart; in Sonderfällen, z. B. bei körperlichen Gebrechen, besteht auch die Möglichkeit, dass der Notar zu der erklärenden Person kommt.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und kraft Gesetztes damit testierfähig sind, können nur vor einem Notar testieren. Gleiches gilt übrigens auch für Personen, die nicht lesen können (Blinde, aber auch Analphabeten).

Ein notarielles Testament bietet mehrere Vorteile: Zum einen geht mit der Errichtung eine Beratung des Notars einher. Zum anderen hat sich der Notar von der Testierfähigkeit zu überzeugen, was für den Beweis der Wirksamkeit von erheblicher Bedeutung sein kann. Des Weiteren kann das notarielle Testament einen zumeist teuren Erbschein ersetzen. Allerdings sind natürlich beim Notar Kosten zu entrichten.
 
Das eigenhändige Testament
 
Wie der Name schon sagt, muss ein Testament dieser Art „eigenhändig“ geschrieben und unterschrieben sein – und zwar handschriftlich, also nicht mit PC oder in sonstiger maschineller Form. Diese strenge Anforderung soll die Nachprüfung der Echtheit gewährleisten. Ein Verstoß für zur absoluten Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügungen.
Das Führen der Hand bei der Errichtung wird nicht als eigenhändig angesehen, anders das bloße Stützen. Im Zweifel sollte man sich beim Schreiben lieber Zeit lassen, als derartige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Die Überschrift „Testament“, „Mein letzter Wille“ u.a. ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert, um Klarheit zu schaffen.

Die Unterschrift soll Vor- und Zuname enthalten, um die Identität des Erstellers sicher bestimmen zu können. Besteht ein Testament aus mehreren Blättern, genügt die Unterschrift auf dem letzten Blatt, wenn sich zwischen den Blättern ein Zusammenhang erkennen lässt (Zusammenheftung/Seiten-nummerierung o.ä.). Zwingend ist, dass die Unterschrift am Ende steht. Zusätze auf gesonderten Beiblättern müssen auch gesondert unterschrieben werden.
Von erheblicher Bedeutung ist auch die Angabe des Zeitpunktes der Errichtung des Testamentes. Fehlt eine derartige Angabe und lassen sich eventuell hieraus ergebende Zweifel über die Gültigkeit nicht durch anderweitige Feststellungen beseitigen, kann dies zur Unwirksamkeit führen.
 
Das gemeinschaftliche Testament
 
Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können gemeinsam ein Testament nach den oben genannten Grundsätzen errichten. Hierfür gelten gewisse Formerleichterungen, z. B. genügt bei einem eigenhändigen Testament, dass es von einem geschrieben wird und vom anderen lediglich mitunterschrieben wird. Allerdings sollte man sich über die inhaltlichen Wirkungen und Folgen solcher gemeinsam errichteter Testamente eingehend informieren.
 
Die Nottestamente
 
Äußerst selten und wohl nur in Extremsituationen kann die Errichtung eines „Nottestaments“ in Betracht kommen.
 
So kann, wenn ein Notar nicht mehr rechtzeitig erreichbar ist, die Errichtung vor dem Bürgermeister in Betracht kommen. Dieser muss dann mindestens zwei Zeugen hinzuziehen, von denen keiner bedacht sein darf.
 
Das bekannteste Nottestament dürfte das sog. „Dreizeugentestament“ sein. Im Gesetz heißt es wörtlich: „Wer sich an einem Orte aufhält, der in Folge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich ist, kann das Testament … mündlich vor drei Zeugen errichten“. Gleiches gilt bei naher Todesgefahr. In jedem Fall bedarf es einer Niederschrift, die vom Erblasser unterschrieben werden muss.
 
Eine Sonderform des „Dreizeugentestaments“ ist das sog. „Seetestament“. Dies setzt voraus, dass sich der Errichtende an Bord eines deutschen Schiffes auf einer Seereise außerhalb eines inländischen Hafens befindet.
 
Jedes Nottestament der genannten Arten hat jedoch ein „Verfallsdatum“: es verliert seine Gültigkeit, wenn der Errichtende nach drei Monaten seit der Errichtung noch lebt und wieder im Stande war, ein notarielles Testament zu errichten.
 
 Hier konnte natürlich nur ein grober Überblick geschaffen werden. Weitere Einzelheiten und vor allem die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten machen eingehendere Informationen notwendig.
 
 © 02/2015, Ernst Scharr


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