Das Umgangsverfahren in Grundzügen

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Das Recht auf Umgang ergibt sich aus den §§ 1684 und 1685 BGB. Der § 1684 BGB regelt das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern. Das Umgangsrecht wird von dem Grundsatz geprägt, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört. Dies ergibt sich aus § 1626 III BGB.

Können die Eltern, auch unter Zuhilfenahme des Jugendamtes, keine Umgangsregelung treffen, bleibt die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht einzuleiten, damit die Art und der Umfang des Umgangs festgelegt werden. In der Regel bestellt das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand gem. § 158 FamFG. Der Verfahrensbeistand ist ein „Anwalt für das Kind“. Er hat vor Gericht ausschließlich die Interessen des Kindes zu vertreten. Der Verfahrensbeistand führt im Vorfeld sowohl mit dem Kind als auch mit jedem Elternteil ein Gespräch.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung soll aufgrund des in § 155 FamFG normierten Vorrang- und Beschleunigungsgebots innerhalb von einem Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Jugendamt wird zu diesem Termin ebenfalls geladen. Um den oftmals schon vorhandenen Konflikt zwischen den Eltern nicht weiter eskalieren zu lassen, wird meistens versucht, doch noch eine Einigung zu erzielen, eine sogenannte „Umgangsvereinbarung“ zu schließen. Vordergrund dieser Vereinbarung ist das Kindeswohl. Berücksichtigt werden u.a.: Die Entwicklungsbedürfnisse und das Alter des Kindes, die Bindungen des Kindes, die Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer engen Beziehung zu beiden Elternteilen. Damit eine getroffene Umgangsregelung von beiden Seiten realisierbar ist, finden auch die berufliche Inanspruchnahme der Eltern Berücksichtigung. In der Regel findet der Umgang unbegleitet statt, d.h. dass der umgangsberechtigte Elternteil seine Zeit mit dem Kind frei gestalten kann.

Das Umgangsrecht kann gem. § 1684 IV BGB eingeschränkt werden, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Das ist der Fall, wenn der Kontakt zwischen Kind und Elternteil erst angebahnt werden muss oder wenn der Schutz des Kindes bei einem unbegleiteten Umgang nicht gewährleitet werden kann, z.B. wenn die Gefahr einer Kindesentführung besteht oder bei bestimmten psychischen Erkrankungen des Elternteils. Begleitete Umgangskontakte finden in der Regel in einer Einrichtung (z.B. Erziehungsberatungsstelle) statt. Während der Umgänge ist eine sozial-pädagogische Fachkraft anwesend, die den Umgang unterstützend begleitet. Bevor die begleiteten Umgangskontakte stattfinden, lernt das Kind die Fachkraft zunächst im gewohnten Umfeld kennen. Ein Umgangsausschluss kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn jegliche Art von Kontakt zum anderen Elternteil nicht dem Kindeswohl entspricht. Sowohl begleitete Umgänge als auch Umgangsausschlüsse werden in der Regel zeitlich befristet.

Neben dem in § 1684 BGB normierten Umgangsrecht regelt der § 1685 I BGB ein Umgangsrecht von Großeltern und Geschwistern, sofern der Umgang dem Kindeswohl dient. Gemäß § 1685 III BGB steht auch engen Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht zu, wenn diese eine tatsächliche Verantwortung für das Kind tragen bzw. getragen haben. Es muss also eine sozial-familiäre Beziehung bestehen. Das ist häufig der Fall, wenn die Mutter des Kindes über einen langen Zeitraum mit einem neuen Partner in einem Haushalt zusammengelebt hat und das Kind diese Person als Bezugsperson angenommen hat. Man spricht dann vom „sozialen Vater“. Viele „soziale Väter“ wissen nicht, dass ihnen und nicht nur dem biologischen Vater ein Umgangsrecht zusteht. Von dieser Vorschrift erfasst sind auch ehemalige Pflegeeltern.


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